Erben können aufatmen: Das Berliner Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch verstorbener Arbeitnehmer nicht verfällt, sondern an die Hinterbliebenen übergeht. Ein wegweisendes Urteil, das die Rechte von Erben stärkt und Arbeitgebern neue Pflichten auferlegt. Damit bricht das Gericht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und stützt sich auf die Auslegung des EU-Rechts durch den Europäischen Gerichtshof. Zum vorliegenden Urteil Az.: 56 Ca 10968/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann nach dem Tod eines Arbeitnehmers auf seine Erben übergehen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und kann nicht durch den Tod des Arbeitnehmers untergehen. Die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann daher auch bei Tod des Arbeitnehmers geltend gemacht werden. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können als Gesamtrechtsnachfolger den Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend machen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist auf die Höhe des Bruttomonatsgehalts des Arbeitnehmers beschränkt. Die Klage auf Urlaubsabgeltung kann erfolgreich sein, wenn die Voraussetzungen des Bundesurlaubsgesetzes erfüllt sind. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend. Die Beklagte hat als Arbeitgeber die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn die Klage erfolgreich ist. Urlaubsanspruch im Todesfall: Rechte der Erben vor dem Bundesarbeitsgericht Der Urlaubsanspruch ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts, der den Arbeitnehmern die Möglichkeit gibt, sich zu erholen und Kraft für ihre Arbeit zu tanken. Doch was passiert mit dem Urlaubsanspruch im Falle des Todes eines Arbeitnehmers? Diese Frage ist im deutschen Recht nicht eindeutig geregelt und kann zu unterschiedlich
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az.: 15 W 17/13 Beschluss vom 05.11.2013 Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 43.750,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Erblasserin war verheiratet mit dem am ##.##.#### vorverstorbenen X. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. […]