Beim Springturnier stürzt die Tochter vom Pferd ihres Vaters – doch die Tierhalterhaftpflichtversicherung verweigert die Zahlung. Der Grund: Die Tochter, die das Pferd ritt, gilt als mitversicherte Tierhüterin, wodurch der Schadensfall unter den Ausschluss für Angehörige fällt. Ein wegweisendes Urteil, das die Grenzen des Versicherungsschutzes bei Reitunfällen in Familien aufzeigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 157/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt die Risiken bei der Verwendung des Pferdes für eigene und unentgeltliche Zwecke sowie den unentgeltlichen Verleih an fremde Reittiernutzer. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Tierhalter von Pferden sowie die Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Wenn ein Pferd auf einem Springturnier geritten wird und der Reiter verletzt wird, kann der Tierhalter für die Verletzungen haftbar gemacht werden. Die Beklagte argumentiert, dass die Tochter des Klägers als Tierhüterin anzusehen ist und daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Das Gericht hat entschieden, dass der Reitunfall nicht versichert ist, weil der Kläger seiner Tochter wegen ihres Handelns auf eigene Gefahr nicht auf Schadenersatz hafte. Der Kläger argumentiert, dass die Haftpflichtansprüche seiner Tochter vom Versicherungsschutz umfasst sind, weil das Risiko der Teilnahme an einem Springturnier ausdrücklich in den Vertrag einbezogen ist. Die Beklagte ist demgemäß verpflichtet, den Kläger von den Ansprüchen der Verletzten freizustellen, wenn diese von ihr begründet und bewiesen werden können. Der Streit geht um die Frage, ob die H
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT HAMM Az.: 12 U 170/01 Verkündet am 12.04.2002 Vorinstanz: LG Bochum – Az.: 6 O 362/99 In dem Rechtsstreithat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2002 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2001 verkündete Urteil der […]