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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarieller Grundstückstauschvertrag – Unklarheit über Veräußerereigenschaft

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Im komplexen Geflecht kirchlicher Eigentumsverhältnisse entbrennt ein Streit um einen Grundstückstausch. Ein Düsseldorfer Gericht beleuchtet die Feinheiten der Vertretung und die Grenzen behördlichen Ermessensspielraums. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung präziser Grundbucheintragungen und klarer Verträge bei Grundstückstransaktionen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 187/15 |

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Beim Grundstückstausch ist streng zwischen dem Eigentümer und dem Veräußerer des Grundstücks zu unterscheiden.
  • Wird bei der Auflassungungserklärung nicht klar zwischen Eigentümer und Veräußerer unterschieden, kann dies zu Problemen bei der Eintragung im Grundbuch führen.
  • In solchen Fällen sollte das Grundbuchamt nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern den Eintragungsantrag zurückweisen.
  • Die beantragte Eintragung kann nur dann abgelehnt werden, wenn das Eintragungshindernis nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann.
  • Die Auflassungserklärung kann nur von den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Kirchenvorstandes abgegeben werden, die sowohl die Kirchengemeinde als auch das Vermögen vertreten.
  • Es ist nicht erforderlich, dass bei der Auflassungserklärung der Kirchenvorstand ausdrücklich als Vertretungsorgan der Kirchengemeinde bezeichnet wird.
  • Die Eintragung des Eigentümerwechsels kann auch erfolgen, wenn die Bedenken des Grundbuchamtes hinsichtlich der Eigentümerbezeichnung im Grundbuch nur teilweise gerechtfertigt sind.
  • In Zweifelsfällen sollte das Amtsgericht über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der Ausführungen des Oberlandesgerichts erneut entscheiden.
  • Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG nicht veranlasst.

Gerichtsurteil klärt Veräußerereigenschaft beim Grundstückstauschvertrag

Der notarielle Grundstückstauschvertrag ist ein gängiges Mittel, um Grundstücke zu tauschen. Doch häufig stellt sich die Frage: Wer ist eigentlich der rechtliche Eigentümer des Grundstücks? Dieses Thema kann insbesondere dann komplex werden, wenn der Austausch zwischen mehreren Parteien erfolgt oder wenn die Eigentumsverhältnisse unklar sind. Die rechtliche Definition des Veräußerers, also der Person, die das Eigentum an dem jeweiligen Grundstück überträgt, ist entscheidend für die Gültigkeit des gesamten Vertrags. Ein wichtiger Aspekt ist die Frage der Verfügungsbefugnis. Nur der rechtmäßige Eigentümer eines Grundstücks kann dieses auch veräußern. Im Falle eines Grundstückstausches wird der Veräußerer zu demjenigen, der das ursprüngliche Grundstück an den Vertragspartner überträgt und dafür im Gegenzug ein anderes Grundstück erhält. Um die Gültigkeit des Vertrages zu gewährleisten, muss die Identität des Veräußerers einwandfrei geklärt sein. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit mehrere Fälle behandelt, in denen Unsicherheiten über die Veräußerereigenschaft zu Streitigkeiten geführt haben. Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet nun einen Fall, in dem die Frage der Veräußerereigenschaft im Zentrum stand.

Der Fall vor Gericht


Grundstückstausch: Kirchengemeinde und Stiftungsfonds im Eigentümerstreit

Im Mittelpunkt dieses Falles steht ein Grundstückstausch zwischen einer katholischen Kirchengemeinde und einer dritten Partei. Die rechtliche Auseinandersetzung entstand aufgrund unklarer Eigentumsverhältnisse im Grundbuch. Als Eigentümerin des betreffenden Grundstücks war die „katholische Kirchengemeinde St. K….


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