Elternzeit als Schutzschild: Arbeitgeber scheitert mit Kündigungsversuch trotz angeblicher Pflichtverletzungen einer Mitarbeiterin. Das Verwaltungsgericht stellt klar: Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine Kündigung während der Elternzeit möglich. Ein Sieg für den besonderen Kündigungsschutz von Eltern mit kleinen Kindern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 ZB 15.239 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Während der Elternzeit ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verboten, um den Erhalt des Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten. Ausnahmsweise kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Kündigung zulassen, wenn ein „besonderer Fall“ vorliegt, der die Interessen des Arbeitgebers hinter die Interessen des Arbeitnehmers zurücktreten lässt. Solche auÃergewöhnlichen Umstände können beispielsweise Stilllegung oder Verlagerung eines Betriebs, wirtschaftliche Existenzgefährdung oder schwere VerstöÃe des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten sein. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, um eine Kündigung während der Elternzeit zu rechtfertigen. Die Gerichte prüfen individuell, ob ein solcher „besonderer Fall“ vorliegt und die Kündigung zulässig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber nicht hinreichend darlegt, dass ein „besonderer Fall“ vorliegt. Die Ablehnung der Zulassung der Berufung bedeutet nicht automatisch, dass die Kündigung unzulässig ist, sondern dass der Arbeitgeber nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein „besonderer Fall“ vorliegt. Der Arbeitnehmer ist in der Elternzeit grundsätzlich geschützt, aber es gibt Ausnahmen, die individuell geprÃ
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de KG Berlin, Az.: 6 W 100/16, Beschluss vom 24.05.2017 Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg als Nachlassgericht vom 31. Juli 2016 geändert: 1) Der Antrag des Beteiligten zu 4) auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als testamentarischen Alleinerben des Erblassers ausweist, wird zurückgewiesen. […]