Erneut betrunken am Steuer erwischt, droht einem Mann nach einem Gerichtsbeschluss der endgültige Verlust seines Führerscheins. Trotz einer früheren Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer konnte er die Auflage der vollständigen Alkoholabstinenz nicht einhalten. Das Gericht bekräftigt damit die strengen Anforderungen an die Fahreignung von Personen mit Alkoholproblemen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 S 1491/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei Vorliegen von Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Der absolute Alkoholverzicht ist Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung, wenn die Fahrerlaubnis wegen eines Trunkenheitsdelikts entzogen wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis auch ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entziehen, wenn die Nichteignung des Betroffenen bereits feststeht. Eine konsequente und stabile Alkoholabstinenz ist erforderlich, um die Fahreignung wiederzuerlangen. Der Aufgabe des absoluten Alkoholverzichts reicht nicht aus, um die Fahreignung wiederzuerlangen, wenn dieser nicht konsequent und stabil durchgehalten wird. Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Sofortvollzug der Entziehungsverfügung anordnen, wenn die Nichteignung des Betroffenen bereits feststeht und eine Interessenabwägung keine andere Entscheidung rechtfertigt. Die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung kann durch eine Anfechtungsklage überprüft werden, jedoch steht diese Entscheidung im Ermessen des Gerichts. Die Dauer des absoluten Alkoholverzichts ist nicht explizit im Urteil geregelt, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass dieser so lange gilt, bis die Fahreignung wiedererlangt wurde. Eine Ausnahme vom absoluten Alkoholverzicht ist nicht vorgesehen, wenn die Fahrerlaubnis wegen ei
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Oldenburg Az: 5 U 22/07 Urteil vom 27.02.2008 In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2008 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.01.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im […]