Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Beteiligte zu 1) hatte die Frist zur Erbausschlagung versäumt und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Erbschaft doch noch ausschlagen zu können.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, da die formwirksame Anfechtungserklärung nicht vorlag und die fehlerhafte Rechtsauffassung der Anwältin als eigenes Verschulden angerechnet werden müsse.
Der Beteiligte zu 1) legte Beschwerde ein, die jedoch vom Nachlassgericht als unzulässig behandelt wurde, da die Beschwerdesumme nicht erreicht wurde.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt, da der Beteiligte zu 1) die Verzögerung nicht ausreichend gerechtfertigt hatte.
Die formwirksame Anfechtungserklärung ist ein zentraler Punkt im Erbrecht und muss von einem Notar beglaubigt werden.
Die Rechtsauffassung der Anwältin kann dem Beteiligten zu 1) als eigenes Verschulden angerechnet werden.
Die Beschwerde muss innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden und muss eine Mindestsumme erreichen, um zulässig zu sein.
Das Nachlassgericht hat die Entscheidung getroffen, dass die Beschwerde nicht zuzulassen ist, was bindend ist.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden.
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