Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiedereinsetzung in Frist zur Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Ein Sohn kämpft gegen die Annahme eines überschuldeten Erbes, nachdem er die Ausschlagungsfrist versäumt hat. Seine Versuche, die Annahme anzufechten, scheitern sowohl beim Nachlassgericht als auch beim Oberlandesgericht aufgrund von Formfehlern und Fristversäumnissen. Ein Wettlauf gegen die Zeit in einem komplexen Erbfall, der die Grenzen des Rechts auslotet.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Beteiligte zu 1) hatte die Frist zur Erbausschlagung versäumt und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Erbschaft doch noch ausschlagen zu können.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, da die formwirksame Anfechtungserklärung nicht vorlag und die fehlerhafte Rechtsauffassung der Anwältin als eigenes Verschulden angerechnet werden müsse.
Der Beteiligte zu 1) legte Beschwerde ein, die jedoch vom Nachlassgericht als unzulässig behandelt wurde, da die Beschwerdesumme nicht erreicht wurde.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt, da der Beteiligte zu 1) die Verzögerung nicht ausreichend gerechtfertigt hatte.
Die formwirksame Anfechtungserklärung ist ein zentraler Punkt im Erbrecht und muss von einem Notar beglaubigt werden.
Die Rechtsauffassung der Anwältin kann dem Beteiligten zu 1) als eigenes Verschulden angerechnet werden.
Die Beschwerde muss innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden und muss eine Mindestsumme erreichen, um zulässig zu sein.
Das Nachlassgericht hat die Entscheidung getroffen, dass die Beschwerde nicht zuzulassen ist, was bindend ist.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden.


Gerichtsurteil zur Erbausschlagung: Fristversäumnis und Wiedereinsetzung im Fokus
Die Erbschaft kann eine komplizierte Angelegenheit sein, besonders wenn es[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv