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Betriebsbedingte Kündigung bei anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit

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Betriebsbedingte Kündigung unwirksam: Berliner Gericht stärkt Arbeitnehmerrechte bei Standortschließungen. Betriebsleiter hätte trotz Schließung seines Lagers in neuer Niederlassung weiterbeschäftigt werden müssen, so das Urteil. Lebensmittelkonzern scheitert mit Kündigung und muss nun für den entstandenen Schaden aufkommen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 578/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Kündigung durch die Firma wegen Schließung des Auslieferungslagers in Velten wurde vom Gericht als unwirksam eingestuft. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses, da die Kündigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für den Mitarbeiter anbietet. Im vorliegenden Fall wurden den anderen Arbeitnehmern Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in anderen Standorten angeboten, aber nicht dem Kläger als Betriebsleiter. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, da die Beklagte nicht ausreichend nachgewiesen hat, dass alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger nicht vorhanden waren. Der Arbeitgeber muss die Interessen des Mitarbeiters bei einer Kündigung berücksichtigen und ihm alle möglichen Beschäftigungsalternativen anbieten. Die bloße Schließung eines Standorts kann nicht alleiniger Grund für eine Kündigung sein, wenn der Arbeitgeber alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für den Mitarbeiter hat. Kündigungsschutz: Wann ist eine an


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