Ein Kaffeefahrzeug mit nackten Frauenbeinen auf der Karosserie bringt einen homosexuellen Mitarbeiter an seine Grenzen: Als er sich weigert, das „Puffauto“ zu fahren, erhält er die Kündigung. Doch das Gericht gibt dem Arbeitnehmer Recht und verurteilt die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig. Ein Sieg für den Mitarbeiter und ein klares Zeichen gegen sexistische Arbeitsbedingungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 1381/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Ein Arbeitnehmer kann die Nutzung eines Firmenfahrzeugs verweigern, wenn dieses sexistisch gestaltet ist und er sich dadurch diskriminiert fühlt. Eine sexistische Gestaltung kann auch darin liegen, dass das Fahrzeugunheilvolle Vorstellungen über Frauen vermittelt. Wenn ein Arbeitnehmer die Nutzung eines sexistisch gestalteten Firmenfahrzeugs verweigert, kann dies nicht als wichtiger Kündigungsgrund angesehen werden. Eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung kann unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer zuvor nicht abgemahnt wurde und die Kündigung im Rahmen einer Interessenabwägung unverhältnismäßig ist. Die erhebliche Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers kann bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Ein Arbeitnehmer kann sich gegen eine Kündigung wehren, wenn diese diskriminierend wirkt. Die Gestaltung eines Firmenfahrzeugs kann auch Auswirkungen auf die sexuelle Ausrichtung des Arbeitnehmers haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Rechte und Interessen seiner Arbeitnehmer zu schützen und zu respektieren. Die Verweigerung der Nutzung eines sexistisch gestalteten Firmenfahrzeugs durch einen Arbeitnehmer kann gerechtfertigt sein, wenn er dadurch seine Menschenwürde schützt. Gerichtsurteil: Firmenf
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesfinanzhof Az: VI R 47/03 Urteil vom 24.05.2007 Leitsatz: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist. Gründe: I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1996) wissenschaftlicher […]