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Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amtswegen

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Versicherungsstreit um dubiose Unterbringungskosten: Eine Klägerin scheitert vor Gericht mit dem Versuch, 5.300 Euro für eine angebliche Mietzahlung nach einem Schadenfall erstattet zu bekommen. Fehlende Beweise und eine „hausgemachte“ Beweisnot führen zur Abweisung der Klage und werfen ein Schlaglicht auf die Grenzen der Parteivernehmung im Zivilprozess. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 110/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg möchte den Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ablehnen, da er davon überzeugt ist, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinausgehende Entschädigung hat. Die Klägerin kann sich dazu binnen drei Wochen äußern und hat die Möglichkeit, das Rechtsmittel zurückzunehmen, um Kosten zu sparen. Der Senat hat keine grundsätzliche Bedeutung der Sache festgestellt und keine Notwendigkeit für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Eine Parteivernehmung der Klägerin als beweispflichtige Partei oder eine Parteivernehmung von Amts wegen war nicht angezeigt, da die Klägerin kein ausreichendes Beweismaterial vorgelegt hat. Das Landgericht hatte das Einverständnis der anderen Partei für eine Parteivernehmung der Klägerin vorausgesetzt und hat dieses Einverständnis nicht erhalten. Auch die erst in der zweiten Instanz vorgelegten Kontoauszüge haben keinen Beweiswert für die streitige Behauptung der Klägerin, da sie weder den Verwendungszweck noch den tatsächlichen Bargeldfluss belegen. Der Senat ist von der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels überzeugt und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten. Die Klägerin hat keine ausreichenden Beweise vorgelegt, um ihre streitige Behauptung zu beweisen. Das Landgericht hat sich ausführlich und mit tragfähiger Begründung mit den entscheidungserheblichen Problemen des Rechtsstreits auseinander gesetzt.


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