Eine Kreuzfahrtreisende erhält eine größere Kabine als gebucht, doch ohne den gewünschten Balkon. Das Amtsgericht Rostock urteilt: eine Reisepreisminderung ist gerechtfertigt, da der Meerblick und private Rückzugsort fehlten. Das Urteil zeigt: Auch ein Upgrade kann ein Reisemangel sein, wenn individuelle Wünsche missachtet werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 47 C 180/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin hatte eine Kreuzfahrt gebucht und ein Kabinenupgrade erhalten, das jedoch nicht ihren Erwartungen entsprach. Die ursprünglich gebuchte Balkonkabine wurde durch eine größere, aber weniger komfortable Frontkabine ersetzt, die der Klägerin Seekrankheit verursachte. Die Klägerin forderte eine Reisepreisminderung von 70% und ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 €, da die Frontkabine viele Nachteile gegenüber der gebuchten Balkonkabine hatte. Das Gericht entschied, dass die Klägerin einer Reisepreisminderung von 11% und Schadensersatz von 695,89 € zusteht, da die Frontkabine nicht denselben Komfort wie die gebuchte Balkonkabine bot. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Tatsache, dass die Frontkabine nicht den gleichen Standard wie die gebuchte Balkonkabine hatte, insbesondere was den Ausblick und die Komfort betraf. Die Klägerin hatte das Recht, eine Reisepreisminderung zu fordern, da die Reise nicht den vereinbarten Leistungen entsprach. Das Gericht stellte fest, dass die Seekrankheit der Klägerin durch die Frontkabine verursacht wurde, aber dies nicht ausreichend für ein Schmerzensgeld von 1.000 € war. Die Klägerin hat das Recht, den Schadensersatz einzuklagen, da die Reise nicht den Erwartungen entsprach und die Frontkabine nicht den gleichen Komfort bot wie die gebuchte Balkonkabine. Die Entscheidung des Gerichts ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Klägerin sofort den Schadensersatz einfordern kann. Reisemangel bei Kreuzfahrten: Ansprüche bei fehlerhaften Kabinen
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist eine Tierklausel in einem Mietvertrag wirksam, die die Haltung von Katzen in einer Mietwohnung von der Genehmigung des Vermieters abhängig macht, da Katzen keine Kleintiere sind. Ein Vermieter darf jedoch eine Katzenhaltung in einer Mietwohnung nur dann verbieten, wenn durch die Katzenhaltung Mitmieter oder […]