Nach der Scheidung verweigerte sie ihm den Zutritt zum gemeinsamen Haus – jetzt muss die Ex-Frau zahlen. Ein Brandenburger Gericht sprach dem Ex-Mann eine Nutzungsentschädigung zu, da ihm die Mitnutzung des Hauses verweigert wurde. Doch wie hoch fällt die Entschädigung aus und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle? Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 UF 94/14 | | Hilfe anfordern
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Antragsteller hat von seiner geschiedenen Ehefrau erfolgreiche Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Hausgrundstück gefordert, das sie seit September 2006 allein nutzte.
- Die Antragsgegnerin muss eine monatliche Nutzungsentschädigung von 462,00 EUR seit Dezember 2011 und fortlaufend zahlen, da sie das Hausgrundstück allein nutzte.
- Das Gericht hat die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausgleichsansprüche infolge allein von ihr getragener Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt.
- Die Antragsgegnerin hat nicht nachgewiesen, dass das Haus aufgrund von Mängeln objektiv nicht vermietbar war.
- Der Antragsteller kann eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. April 2012 bis einschließlich 15. April 2014 in Höhe von insgesamt 8.023,75 EUR nebst Zinsen verlangen.
- Das Verfahren hinsichtlich der für die Zeit ab 16. April 2014 verfolgten Nutzungsentschädigungsansprüche ist in der Hauptsache erledigt.
- Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 30 % und die Antragsgegnerin zu 70 %.
- Der Wert des Verfahrens wurde auf 19.404 EUR bis zum 14. September 2015 und auf 13.755 EUR danach festgesetzt.
- Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Nutzungsentschädigung im Trennungsfall: Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg
Nutzungsentschädigung ist ein rechtliches Konzept, das häufig in Trennungs- und Scheidungssituationen auftritt, wenn ein Ehepartner das gemeinsam genutzte Haus oder die Wohnung weiterhin bewohnt, während der andere Partner auszieht. In diesen Fällen kann der ausziehende Partner vom anderen Partner eine Nutzungsentschädigung verlangen, die dem Wert der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums entspricht. Die Höhe der Entschädigung wird dabei anhand objektiver Kriterien wie Marktwert oder vergleichbaren Mietpreisen ermittelt. In der Praxis können jedoch verschiedene Faktoren die Höhe der Nutzungsentschädigung beeinflussen, wie beispielsweise die Existenz von (Mit-)Nutzungsrechten anderer Familienmitglieder oder die tatsächliche Nutzung des Objekts. Die komplizierten rechtlichen Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten können, beleuchten wir an einem konkreten Fall, der durch das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden wurde. ## Gerechte Lösung für Ihr Nutzungsausgleichsproblem Stecken Sie in einer ähnlichen Situation fest? Wurde Ihnen die Mitbenutzung Ihres Eigentums verweigert und Ihnen steht eine Nutzungsentschädigung zu? Wir verstehen die rechtlichen und emotionalen Herausforderungen, die solche Situationen mit sich bringen. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Familienrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Durchsetzung von Nutzungsentschädigungsansprüchen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation. Lassen Sie uns gemeinsam den ersten Schritt zu einer fairen Lösung gehen….