Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Antragsteller hat von seiner geschiedenen Ehefrau erfolgreiche Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Hausgrundstück gefordert, das sie seit September 2006 allein nutzte.
Die Antragsgegnerin muss eine monatliche Nutzungsentschädigung von 462,00 EUR seit Dezember 2011 und fortlaufend zahlen, da sie das Hausgrundstück allein nutzte.
Das Gericht hat die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausgleichsansprüche infolge allein von ihr getragener Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt.
Die Antragsgegnerin hat nicht nachgewiesen, dass das Haus aufgrund von Mängeln objektiv nicht vermietbar war.
Der Antragsteller kann eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. April 2012 bis einschließlich 15. April 2014 in Höhe von insgesamt 8.023,75 EUR nebst Zinsen verlangen.
Das Verfahren hinsichtlich der für die Zeit ab 16. April 2014 verfolgten Nutzungsentschädigungsansprüche ist in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 30 % und die Antragsgegnerin zu 70 %.
Der Wert des Verfahrens wurde auf 19.404 EUR bis zum 14. September 2015 und auf 13.755 EUR danach festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Nutzungsentschädigung im Trennungsfall: Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg
Nutzungsentschädigung ist ein rechtliches Konzept, das häufig in Trennungs- und Scheidungssituationen auftritt, wenn ein Ehepartner das gemeinsam genutzte Haus oder die Wohnung weiterhin bewohnt, während der andere Partner auszieht. In diesen Fällen kann der ausziehende Partner[…]