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Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs – Verhältnismäßigkeit

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Falsche Angaben in Timesheets sind kein Kavaliersdelikt, aber rechtfertigen sie immer eine fristlose Kündigung? Ein Mitarbeiter, der krankheitsbedingt falsche Einträge machte, behält seinen Job, da das Gericht die Kündigung als unverhältnismäßig ansah. Erfahren Sie, welche Faktoren in diesem Fall ausschlaggebend waren und was dies für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 251/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs nicht ohne vorherige Abmahnung wirksam ist. Der Arbeitnehmer hatte seine Arbeitszeit falsch erfasst und Bereitschaftsdiensttage eingetragen, an denen er tatsächlich nicht gearbeitet hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitnehmer zwar seine Pflichten verletzt hatte, jedoch keine schwerwiegende Pflichtverletzung vorlag, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Die Beklagte hatte den Arbeitnehmer nicht vorher abgemahnt, bevor sie die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte. Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, da die Beklagte den Arbeitnehmer nicht vorher abgemahnt hatte. Der Arbeitnehmer hatte die falschen Eintragungen im Timesheet auf Anweisung seines Vorgesetzten gemacht, was das Gericht als mildernden Umstand betrachtete. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Obliegenheiten als Arbeitgeber verletzt hatte, indem sie die Arbeitszeitregelungen nicht eindeutig kommuniziert hatte. Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitnehmern vorsichtig sein müssen und sicherstellen müssen, dass die Kündigung wirksam ist. Arbeitnehmer, die falsche Eintragungen im Timesheet machen, sollten sich


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