Rückwärtsgang statt Vollgas? Auf der A57 bei Neuss kam es zum Crash, als ein Auto an einer Steigung anfuhr. Doch wer ist schuld? Das Amtsgericht Neuss musste entscheiden, ob der Hintermann einfach nur zu dicht aufgefahren war oder ob der Vordermann beim Anfahren zurückgerollt ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 84 C 274/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Anscheinsbeweis, dass der Hintermann bei einem Auffahrunfall auf einer Steigung schuldhaft gehandelt hat, greift nicht, wenn die Steigung nach vorne geht und das vor dem Hintermann fahrende Fahrzeug zurückrollt. In einem solchen Fall kann der Hintermann nicht allein aufgrund des Auffahrens für den Unfall verantwortlich gemacht werden. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Unfall durch das Zurückrollen des vorausfahrenden Fahrzeugs verursacht wurde oder ob der Hintermann durch sein Verhalten den Unfall herbeigeführt hat. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG liegt vor, wenn der Hintermann den Zusammenstoß auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht abwenden konnte. Das Gericht entscheidet auf der Grundlage von Beweisen, dass der vorausfahrende Fahrzeugführer auf das Fahrzeug des Hintermanns aufgerollt ist. Die Haftung des Hintermanns ist in solchen Fällen nicht automatisch gegeben, sondern muss anhand der konkreten Umstände des Unfalls beurteilt werden. Die Ausrichtung der Steigung an der Unfallstelle kann die Frage der Haftung beeinflussen. Der Hintermann kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, wenn er den Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht verhindern konnte. Der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermanns ist entkräftet, wenn die Umstände des Unfalls keine typische Situation darstellen. Die Beweislast für die Haftung des Hintermanns liegt bei der Klägerin, die den Unfallschaden geltend macht. Auffahrunfall auf Steigung: Wer haftet beim Anscheinsbeweis? Jeder Autofahrer k
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht Thüringen – Az.: 3 EN 391/20 – Beschluss vom 03.07.2020 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, der in H… wohnt und von dort aus mit dem öffentlichen Personenverkehr zu seiner Dienststelle […]