Rückwärtsgang statt Vollgas? Auf der A57 bei Neuss kam es zum Crash, als ein Auto an einer Steigung anfuhr. Doch wer ist schuld? Das Amtsgericht Neuss musste entscheiden, ob der Hintermann einfach nur zu dicht aufgefahren war oder ob der Vordermann beim Anfahren zurückgerollt ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 84 C 274/15 | | Hilfe anfordern
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Anscheinsbeweis, dass der Hintermann bei einem Auffahrunfall auf einer Steigung schuldhaft gehandelt hat, greift nicht, wenn die Steigung nach vorne geht und das vor dem Hintermann fahrende Fahrzeug zurückrollt.
- In einem solchen Fall kann der Hintermann nicht allein aufgrund des Auffahrens für den Unfall verantwortlich gemacht werden.
- Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Unfall durch das Zurückrollen des vorausfahrenden Fahrzeugs verursacht wurde oder ob der Hintermann durch sein Verhalten den Unfall herbeigeführt hat.
- Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG liegt vor, wenn der Hintermann den Zusammenstoß auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht abwenden konnte.
- Das Gericht entscheidet auf der Grundlage von Beweisen, dass der vorausfahrende Fahrzeugführer auf das Fahrzeug des Hintermanns aufgerollt ist.
- Die Haftung des Hintermanns ist in solchen Fällen nicht automatisch gegeben, sondern muss anhand der konkreten Umstände des Unfalls beurteilt werden.
- Die Ausrichtung der Steigung an der Unfallstelle kann die Frage der Haftung beeinflussen.
- Der Hintermann kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, wenn er den Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht verhindern konnte.
- Der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermanns ist entkräftet, wenn die Umstände des Unfalls keine typische Situation darstellen.
- Die Beweislast für die Haftung des Hintermanns liegt bei der Klägerin, die den Unfallschaden geltend macht.
Auffahrunfall auf Steigung: Wer haftet beim Anscheinsbeweis?
Jeder Autofahrer kennt die Situation: Man fährt auf einer ansteigenden Straße und das Fahrzeug vor einem bremst abrupt. In solchen Fällen ist die Gefahr eines Auffahrunfalls besonders groß. Wer haftet dann? Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen davon aus, dass der Hintermann im Regelfall den Unfall verschuldet und deshalb schadenersatzpflichtig ist. Hierbei kommt der so genannte „Anscheinsbeweis“ zum Tragen. Dieser besagt, dass der Hintermann in der Regel zum Unfall beigetragen hat, weil er den Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht ausreichend eingehalten hat. Dies kann jedoch widerlegt werden, wenn sich der Hintermann beweisen kann, dass er tatsächlich alles zumutbare getan hat, um den Auffahrunfall zu vermeiden. Dabei spielt die Beschaffenheit der Fahrbahn, die Witterungsbedingungen und vor allem das Fahrverhalten des Vordermanns eine wichtige Rolle. In einem aktuellen Gerichtsfall, der nun in den Fokus gerückt ist, wurde die Frage nach der Haftung des Hintermannes bei einem Auffahrunfall auf einer Steigung neu beleuchtet. Der Fall bietet interessante Aspekte, die in der Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis im Bereich des Straßenverkehrs eine besondere Rolle spielen. Auffahrunfall an Steigung? Wir helfen Ihnen weiter! Wurde Ihnen bei einem Auffahrunfall an einer Steigung die Schuld gegeben? Wir verstehen, dass die Rechtslage in solchen Fällen komplex sein kann. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Verteidigung von Mandanten in ähnlichen Situationen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Möglichkeiten prüfen….