Das Wichtigste: Kurz & knapp
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf eine Großmutter ist nur möglich, wenn ein Elternteil oder eine Pflegeperson, die das Kind längerfristig betreut, einen entsprechenden Antrag stellt.
Eine Rechtsgrundlage für den Antrag einer Großmutter, die elterliche Sorge für ihr Enkelkind zu übernehmen, ist nicht ersichtlich, wenn nicht den Eltern das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts entzogen wurden.
Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin, die Großmutter des Kindes, nicht berechtigt, die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich zu beantragen, da die Eltern des Kindes noch nicht das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts entzogen wurden.
Das Gericht hat der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge unzulässig ist, da kein Rechtsgrund für ihren Antrag besteht.
Das Gericht hat jedoch angeordnet, dass die Sachverständige auch dazu Stellung nimmt, ob die Antragstellerin als Pflegerin oder Vormund unter Berücksichtigung des Kindeswohls bestellt werden könnte.
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin ist nur möglich, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Eltern des Kindes nicht in der Lage sind, das Kindeswohl zu gewährleisten.
Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt der Entscheidung, wer die elterliche Sorge für das Kind übernehmen soll.
Die Großmutter hat auch nach dem Ablehnen ihres Antrags durch das Gericht die Möglichkeit, sich weiter um das Wohl des Kindes zu kümmern, insbesondere wenn das Kind bei ihr vorübergehend untergebracht wird.
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