Diplom-Ingenieur verliert Anspruch auf Verletztengeld nach Arbeitsunfall: Nach einem Impfschaden kämpfte ein Ingenieur jahrelang um seine Arbeitsfähigkeit, doch die Berufsgenossenschaft stellte die Zahlungen ein. Ein Gericht bestätigte nun die Entscheidung mit weitreichenden Folgen für Unfallopfer. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 17 U 735/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil behandelt die Entziehung des Verletztengeldes eines Klägers, der nach einem Arbeitsunfall an einem Guillain-Barre-Syndrom litt. Der Kläger hatte zunächst Anspruch auf Verletztengeld, welches aufgrund der anerkannten Impffolgen gewährt wurde. Schwierigkeiten traten auf, als der Kläger Rehabilitationsmaßnahmen abbrach und sich gegen weitere ärztliche Empfehlungen wandte. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück, da er nicht nachweisen konnte, dass er die Voraussetzungen für den Bezug von Verletztengeld erfüllte. Die Entscheidung basierte auf der Nichteinhaltung der medizinisch empfohlenen Rehabilitationsmaßnahmen sowie der mangelnden Mitwirkung des Klägers. Der Kläger hatte selbstständig ein Abbrechen der Behandlungen angeordnet, was als negativ für seinen Anspruch auf Leistungen gewertet wurde. Die Folgen des Urteils beinhalten, dass der Kläger zukünftig auf finanzielle Unterstützung verzichten muss, da das Gericht die Leistungseinstellung bestätigte. Außerdem wurde deutlich, dass mangelnde Mitwirkung bei Rehabilitationsmaßnahmen zu einem Verlust von Ansprüchen führen kann. Die Entscheidung des Gerichts hat präzedenzielle Bedeutung für ähnliche Fälle, in denen Patienten die empfohlene Therapie ablehnen. Die nicht zugelassene Revision schließt weitere rechtliche Schritte des Klägers vor höheren Instanzen aus. Gerichtsurteil: Verletztengeldentzug aufgrund verweigerter Operation rechtens? Verletztengeld ist eine finanzielle Unterstützung, die Geschädigten eines Unfalls zusteht, u
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Freiburg (Breisgau), Az.: 3 S 173/16 Urteil vom 07.12.2017 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 19.07.2016, Az. 1 C 147/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil ist ebenso wie das in Ziffer 1 genannte […]