Taxifahrer kämpft um seine Fahrerlaubnis, während ihm gewerbsmäßiger Bandenbetrug vorgeworfen wird. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt den vorläufigen Entzug seiner Lizenz trotz laufenden Strafverfahrens. Eine Hängepartie mit ungewissem Ausgang für den Fahrer und seine berufliche Zukunft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CE 15.1551 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antragsteller wollte eine vorläufige Fahrerlaubnis für Omnibusse beantragen, die ihm aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen verwehrt wurde. Der Antrag wurde zunächst vom Verwaltungsgericht München abgelehnt, weil der Antragsteller keinen glaubhaften Anordnungsanspruch vorlegen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs höchst relevant für die Beurteilung seiner Eignung zum Führen eines Fahrzeugs sind. Die Richter entschieden, dass auch ohne rechtskräftige Verurteilung der Sachverhalt in Bezug auf die Fahrerlaubnisverlängerung berücksichtigt werden darf. Es wurde deutlich, dass die zmAnklageschrift vorliegenden Beweismittel ausreichend waren, um an der Eignung des Antragstellers Zweifel zu hegen. Es wurde der Staatsanwaltschaft ein Vertrauensvorschuss eingeräumt, da sie dem Legalitätsprinzip unterliegt und zur Ermittlung sowohl belastender als auch entlastender Umstände verpflichtet ist. Der Antragsteller hätte selbst substantiierte und nachvollziehbare Argumente gegen die Tatsache vorlegen müssen, dass die Ermittlungen einem Entzug der Fahrerlaubnis entgegenstehen könnten. Das Gericht entschied, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Streitwert wurde festgesetzt, was für die Kostenregelung im Rechtsstreit von Bedeutung ist. Der Beschluss ist unanfechtbar, was bedeutet, dass der Antragsteller keine weiteren rechtlichen Schritte in dieser Angelegenheit einleiten kann. Fahrerlaubnis und Straftaten: Auswirkunge
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Karlsruhe – Az.: 9 W 10/20 – Beschluss vom 20.05.2020 I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 05.02.2020 – K 5 O 345/17 – wie folgt abgeändert: 1. Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers – jeweils ohne die Kosten in […]