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Stufenklage wegen Pflichtteilsergänzungsanspruchs – Zulässigkeit

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Erbitterter Familienstreit um das Erbe von Anton G. sen. spitzt sich zu: Das Oberlandesgericht München stellt in einem wegweisenden Urteil klar, dass ein früherer Vergleich zwischen den Geschwistern nicht die aktuellen Pflichtteilsergänzungsansprüche abdeckt. Zwei Schwestern fordern von ihrem Bruder, der bereits vor dem Tod des Vaters erhebliche Schenkungen erhalten hatte, einen finanziellen Ausgleich und könnten damit Erfolg haben. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Rechtsfragen rund um Pflichtteilsergänzung und die Auslegung von Vergleichen im Erbrecht.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Fall betrifft einen Streit um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zwischen Abkömmlingen des verstorbenen Erblassers und einem Beklagten, der Schenkungen erhalten hat.
Die Klägerinnen forderten zusätzliche Informationen und Ansprüche im Kontext von Schenkungen, die der Erblasser während seines Lebens gemacht hatte.
Der Beklagte hatte einen Vergleich in einem vorherigen Verfahren abgeschlossen, der als mögliche Abgeltung dieser Ansprüche betrachtet wurde.
Das Gericht entschied, dass der Vergleich nicht alle Ansprüche der Klägerinnen abdeckte und verwies den Fall zur weiteren Entscheidung an das Landgericht zurück.
Das Gericht stellte klar, dass die Klägerinnen weiterhin berechtigt sind, ihren Anspruch auf Pflichtteilsergänzung geltend zu machen.
Der vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bedeutet, dass die Entscheidung umgehend vollzogen werden kann, bevor sie endgültig ist.
Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass die rechtliche Klarheit in dieser Angelegenheit von Bedeutung ist.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Auffassung über die Abgeltungswirkung von Vergleichen in Erbschaftsfragen und deren Einfluss auf Pflichtteilsansprüche.
Die Klägerinnen können nun ihren Verpflichtungsanspruch zur Deckung ihrer Pflichtteilsansprüche weiterverfo[…]


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