Eine Stiftung kündigt ihrer schwerbehinderten Mitarbeiterin und entfacht damit einen Rechtsstreit, der bis vor das Oberverwaltungsgericht führt. Das Integrationsamt versagt nachträglich die Zustimmung zur Kündigung, obwohl die Stiftung und die Arbeitnehmerin sich bereits geeinigt hatten. Die Stiftung wehrt sich gegen diese Entscheidung und das Gericht bestätigt: Das Integrationsamt durfte keine Entscheidung mehr treffen, nachdem sich der Fall bereits erledigt hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: OVG 6 B 9.16 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert und den Widerspruchsbescheid des Integrationsamtes aufgehoben. Dies gibt der Klägerin die Möglichkeit, die Kündigung abzuwehren. Die Beigeladene war als schwerbehinderte Person anerkannt und hatte während ihrer Anstellung einen rechtlichen Kündigungsschutz. Dies zeigt die Bedeutung des Schwerbehindertenschutzes im Arbeitsrecht. Schwierigkeiten traten auf, weil das Integrationsamt der Kündigung der Klägerin ursprünglich zugestimmt hatte, trotz der besonderen Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen. Das Gericht stellte fest, dass die Durchführung der Kündigung nicht ordnungsgemäß war, da der Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamtes nicht berücksichtigt wurde. Dies führte zur Entscheidung, dass der Widerspruchsbescheid rechtswidrig war. Die Klägerin argumentierte, dass sie einen Anspruch auf Rechtsschutz habe, insbesondere wegen ihrer möglichen Rückzahlungspflicht und dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts. Ihr Interesse an einer positiven Öffentlichkeitswahrnehmung wurde ebenfalls gewichtet. Die Entscheidung verstärkt die Rechte von schwerbehinderten Arbeitnehmern und zeigt, dass Unzulässigkeiten
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 8 U 1/19 – Urteil vom 18.12.2019 Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 26. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ein Fünftel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand […]