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Haftpflichtversicherung – Risikoausschluss der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung

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Nach durchzechter Nacht und heftigem Ehekrach landet ein Mann vor Gericht, weil er einen Polizisten verletzt. Doch seine Versicherung will nicht zahlen und beruft sich auf Alkoholkonsum als „gefährliche Beschäftigung“. Das Landgericht Dortmund sieht das anders und stärkt die Rechte der Versicherten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 148/04 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht entschied, dass die Haftpflichtversicherung für den Schadenfall haftet. Der Kläger hatte sich nach Alkoholkonsum in einem Streit mit seiner Ehefrau aggressiv verhalten. Die Situation eskalierte mit der Intervention der Polizei, bei der der Kläger einen Polizeibeamten verletzte. Der Kläger war zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, jedoch später wegen Körperverletzung verurteilt worden. Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger durch sein Verhalten die Verletzung des Polizeibeamten bewusst in Kauf genommen habe. Der Kläger wies die Vorwürfe zurück und betonte seine Erinnerungslücken aufgrund des Alkoholpegels. Das Gericht sah das aggressive Verhalten des Klägers als ausschlaggebend für die Verweigerung des Versicherungsschutzes an. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Klärung, inwiefern gefährliche Beschäftigungen den Versicherungsschutz beeinflussen. Der Fall zeigt, dass Trunkenheit und aggressives Verhalten zu einem Ausschluss von Haftpflichtansprüchen führen können. Versicherungsnehmer sollten die Bedingungen bezüglich gefährlicher Beschäftigungen und deren rechtliche Auslegung aufmerksam prüfen. Gerichtsurteil zur Haftpflichtversicherung: Auslegung von Risikoausschlüssen bei Gefahrensituationen Die Haftpflichtversicherung ist für viele Menschen ein wichtiger Bestandteil ihrer finanziellen Absicherung. Sie schützt vor den finanziellen Folgen, w


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