GmbH-Auflösung: Streit um Notarkosten landet vor Gericht! Ein Bochumer Notar verrechnet die Auflösung einer GmbH und die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator. Doch das Gericht sieht darin drei separate Vorgänge und erhöht die Notarrechnung deutlich. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-7 OH 6/15 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit den Kosten der notariellen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Auflösung einer Gesellschaft und der Bestellung eines Liquidators. Im Mittelpunkt steht die korrekte Ermittlung des Geschäftswertes für die Handelsregisteranmeldung, die vom Notar erstellt wurde. Es gab Unstimmigkeiten über die Bewertung diverser Beurkundungsgegenstände und die entsprechende Gebührenanpassung. Das Gericht entschied, dass die Anmeldung der Auflösung, die Bestellung des Liquidators und das Erlöschen der Geschäftsführung jeweils gesondert zu bewerten sind. Die Entscheidung führte zu einer Erhöhung des Geschäftswertes und damit zu einer Anpassung der Kostenberechnung. Das Gericht wies darauf hin, dass unterschiedliche Vorgänge getrennt bewertet werden müssen, was für die künftige Handhabung von ähnlichen Fällen von Bedeutung ist. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gebührenstruktur für notarielle Leistungen bei der Gesellschaftsauflösung. Es wurde klargestellt, dass eine abschließende Klärung der Kosten durch die Beschwerdekammer des Landgerichts erforderlich ist. Das Gericht entschied zugunsten der Korrektur der Kostenberechnung, um die Rechtmäßigkeit des Verfahrens sicherzustellen. Die Entscheidung erfolgt ohne Gerichtsgebühren und die Kosten für die Beteiligten werden von der Landeskasse übernommen. Gerichtsurteil zur Beurkundung bei Gesellschaftsauflösungen: Wichtige rechtliche Aspekte Die Auflösung einer Gesellschaft ist ein komplexer Vorgang, der mit verschiedenen rechtlichen Aspekten verbunden ist. Ein wichtiger Bestandteil dieses Prozesses ist die Beurkundung, die durch einen Notar vorgenommen wird. Doch was genau sind Beurkundun
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Coburg Az.: 32 S 35/03 Urteil vom 23.07.2003 Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Springt ein unangeleinter Hund von einem zur Strasse hin offenen Grundstück auf die Strasse und verursacht dabei einen Zusammenstoß mit einem Pkw, so haftet der Hundehalter für die hierdurch verursachten Schäden am Pkw. Denn ein Hundehalter darf […]