Führerschein weg, Fahrverbot da – und jetzt? Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, wann die Sperrfrist bei verlorenem Führerschein beginnt und bringt damit Klarheit für Autofahrer. Ein Autofahrer wurde trotz Fahrverbots am Steuer erwischt und behauptete, seinen Führerschein verloren zu haben. Doch wann beginnt in so einem Fall die Sperrfrist? Das Gericht stellt klar: Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Verlustmeldung bei der Behörde. Zum vorliegenden Urteil Az.: III-1 RVs 133/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Revision wurde abgelehnt, was bedeutet, dass das ursprüngliche Gerichtsurteil aufrechterhalten bleibt. Der Angeklagte war wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wurde aber in der Berufungsinstanz freigesprochen. Ein bereits verhängtes Fahrverbot war rechtskräftig, da der Bußgeldbescheid, der die Grundlage bildete, vom Angeklagten nicht rechtzeitig angefochten wurde. Die Beschlagnahmeanordnung des Führerscheins erfolgte, weil der Angeklagte seinem Abgabeverlangen nicht nachkam. Der Polizeibeamte stellte den Angeklagten in seinem Fahrzeug und informierte ihn über das bestehende Fahrverbot und die Notwendigkeit der Führerscheinabgabe. Laut der Berufungsentscheidung begann die Verbotsfrist erst, als der Angeklagte den Verlust seines Führerscheins bei der Polizei meldete. Das Gericht erkannte an, dass die Fristen für das Fahrverbot erst nach dieser Meldung zu laufen beginnen. In Folge dieser Entscheidung endet das Fahrverbot einen Monat nach der Meldung durch den Angeklagten. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtliche Handhabung von Fahrverboten, insbesondere im Hinblick auf die Handlungspflichten des Angeklagten. Das Urteil verdeutlicht, dass die amtliche Verwahrung des Führerscheins entscheidend für den Beginn der Verbotsfrist ist. Gerichtsurteil klärt Beginn von Fahrverbot bei Führerscheinverlust Wer schon ein
Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de OLG Dresden – Az.: 4 U 597/17 – Urteil vom 05.06.2018 I. Auf die Berufung der Klägerin – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.03.2017 zum Teil abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 28.01.2014 wird aufrechterhalten, soweit die […]