Ein falscher Rechtsanwalt, ein ahnungsloser Senior und eine dubiose Geldüberweisung – das Kammergericht Berlin rollt einen Betrugsfall neu auf, bei dem die Rolle eines Geldempfängers neu bewertet werden muss. War er Mittäter oder nur Gehilfe? Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für das Strafmaß. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt, die Entscheidung wurde jedoch in der Revision geändert auf Beihilfe zum Betrug. Die Revision des Angeklagten wurde teilweise erfolgreich, da das Amtsgericht nicht ausreichend Beweise für Mittäterschaft vorlegte. Der Angeklagte hatte eine unterstützende Rolle bei der Durchführung eines Betrugs, indem er Geld von einem geschädigten älteren Herrn entgegennahm. Der Geschädigte fühlte sich durch einen Anruf des Angeklagten, der sich als Rechtsanwalt ausgab, unter Druck gesetzt, eine Geldsumme zu überweisen. Die Beweislage ergab, dass der Angeklagte keine eigene tragende Rolle im Betrug hatte, sondern lediglich an der Durchführung des Plans beteiligt war. Ein wichtiger Aspekt der Entscheidung ist die Unterscheidung zwischen der Mittäterschaft und der Beihilfe, die sich durch die Bedeutung des Beitrags zur Tat zeigt. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte nicht aktiv am Plan teilnahm, sondern nur eine untergeordnete Funktion übernahm. Die Entscheidung hat Bedeutung für die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen, insbesondere bei der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe im Betrugsrecht. Der Fall unterstreicht die Risiken, die mit der unwissentlichen Unterstützung von Betrügereien verbunden sind, sowie die rechtlichen Konsequenzen für Beteiligte. Die weitere Verhandlung wird über die Strafe und die Kosten des Verfahrens entscheiden, was die rechtlichen Auseinandersetzungen für den Angeklagten noch nicht abschließt. Gerichtsurteil k
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de VG Sigmaringen – Az.: 5 K 6841/18 – Beschluss vom 21.11.2018 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,– EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner verfügte Betriebsuntersagung seines Kraftfahrzeuges. Der […]