Verhinderungspflege: Ihr gesetzlich verbrieftes Recht auf eine Auszeit! Die Pflegeversicherung unterstützt pflegende Angehörige mit dieser Leistung, um eine kontinuierliche Versorgung sicherzustellen. (Symbolfoto: vchalup – 123rf.com) Das Wichtigste: Kurz und knapp Die Verhinderungspflege ist eine temporäre Entlastungsleistung der Pflegeversicherung. Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine Auszeit ohne Beeinträchtigung der Pflege des Bedürftigen. Der Zweck der Verhinderungspflege ist die Sicherstellung der Kontinuität der häuslichen Pflege. Sie soll pflegende Angehörige entlasten und ihnen Erholungsphasen bieten. Verhinderungspflege kann von professionellen Pflegekräften oder anderen Personen erbracht werden. Die Flexibilität in der Gestaltung der Pflege ist dadurch gewährleistet. Die rechtliche Grundlage der Verhinderungspflege ist im SGB XI verankert. Die entsprechenden Regelungen befinden sich in § 39 SGB XI. Anspruch auf Verhinderungspflege besteht bei einem vorübergehenden Ausfall der regulären Pflegeperson. Gründe dafür können Urlaub, Krankheit oder persönliche Verhinderungen sein. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Es gibt einen jährlichen Höchstbetrag, der variabel erhöht werden kann. Die Verhinderungspflege wird in der Regel im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen durchgeführt. Dies unterscheidet sie von der Kurzzeitpflege, die stationär ist. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Dies ermöglicht eine flexiblere Nutzung im Vergleich zur Kurzzeitpflege. Für den Anspruch auf Verhinderungspflege ist ein anerkannter Pflegegrad erforderlich. Mindestens Pflegegrad 2 muss vorliegen, um die Leistung in Anspruch nehmen zu können. Die Abgrenzung zu anderen Pflegelei
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: VIII ZR 86/10 Urteil vom 08.12.2010 Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die […]