Drogendealer kommt mit Bewährung davon: Gericht hebt Widerruf auf, da Auflage zu schwammig formuliert war. Trotz neuer Straftat und schleppender Ableistung gemeinnütziger Arbeit sieht Gericht keine ausreichende Grundlage für Widerruf der Bewährung. Landgericht Lüneburg stellt klar: Auflagen müssen eindeutig und mit klaren Fristen versehen sein, um im Ernstfall einen Widerruf zu rechtfertigen. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beschluss des Amtsgerichts Celle, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wurde vom Landgericht aufgehoben. Der Verurteilte, der wegen unerlaubten Besitzes und Anbaus von Betäubungsmitteln verurteilt wurde, hatte spezifische Aufgaben zu erfüllen. Die Gewährung der Bewährung steht unter der Bedingung, dass die auferlegten Arbeitsstunden erfüllt werden. Schwierigkeiten traten auf, weil der Verurteilte nach seiner ersten Arbeitsaufnahme nicht mehr zu den vereinbarten Terminen erschien und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte. Das Amtsgericht widerrief die Bewährung, da der Verurteilte erneut strafrechtlich auffällig wurde und keine ausreichenden Arbeitsstunden erbracht hatte. Der Widerruf war eine Folge der wiederholten Nichterfüllung der Arbeitsauflagen und der erneuten Straftat. Langfristig hat der Widerruf der Bewährung zur Folge, dass der Verurteilte die ursprünglich ausgesetzte Freiheitsstrafe nun doch antreten muss. Der Verurteilte reichte eine Beschwerde ein, nachdem er am Telefon angab, die Arbeitsstunden endlich abzuleisten. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Bewährungsauflagen für den Erhalt der Freiheit. Der Fall zeigt deutlich, dass Krankheit oder persönliche Probleme keine ausreichenden Entschuldigungen für das Versäumnis von Bewährungsauflagen darstellen. Strafaussetzung zur Bewährung: Bedeutung von Arbeitsstunden im konkreten Fall Die S
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de LG Düsseldorf – Az.: 25 T 2/17 – Beschluss vom 03.12.2018 Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der Beteiligte zu 1. suchte am 29.11.2016 mit […]