Renovierungsdrama im Familienkreis: Mutter haftet für Unfall des Sohnes, doch die Versicherung zahlt nicht! Der Grund: Der verletzte Sohn war mitversichert und fällt damit aus dem Schutz der Police. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für viele Versicherungsnehmer. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 120/11 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin fordert von ihrer Haftpflichtversicherung Schadensersatz für eine Verletzung, die ihr Sohn während ihrer handwerklichen Arbeiten in einer leerstehenden Wohnung erlitten hat. Das Gericht stellt fest, dass der Versicherungsanspruch möglicherweise nicht besteht, da der Unfall im Rahmen einer eigenen Verantwortung ohne ausreichende Sicherungspflichten stattfand. Die Beklagte argumentiert, dass der Sohn der Klägerin nicht über den geforderten Vertrag versichert sei, da er eine eigene Haftpflichtversicherung unterhält. Ein wesentlicher Punkt in der Argumentation der Beklagten war der Ausschluss von Haftpflichtansprüchen für Schäden, die Angehörige des Versicherungsnehmers erleiden. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Versicherungsfall von der Haftpflichtversicherung abgedeckt ist, was zur Abweisung ihrer Klage führte. Das Landgericht entschied, dass auch eine andere Versicherung, wie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, nicht relevant für den vorliegenden Fall war. Die Entscheidung des Gerichts hat Auswirkungen auf das Verständnis, in welchen Situationen der Versicherungsschutz bei eigenen handwerklichen Tätigkeiten greift. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der vertraglichen Regelungen und der spezifischen Risikoabdeckung bei der Wahl einer Versicherung. Das Urteil stärkt die Position der Versicherer, wenn es um Schadensfälle innerhalb von Familienangehörigen und deren mögliche Ausschlüsse geht. Für Privatpersonen ist es entscheidend, sich über die genauen Bedingungen ihrer Haftpflichtversicherung zu informi
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de LG Neuruppin – Az.: 5 O 265/15 – Urteil vom 05.05.2017 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.705,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr aus einem Betrag von 1.303,18 € seit dem 7. September 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. […]