Ein Verkehrsunfall, ein mysteriöses Loch im Asphalt und ein Kläger, der seine Ansprüche nicht beweisen kann – das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt musste entscheiden, ob ein Verkehrsunfall tatsächlich so stattgefunden hat, wie behauptet. Ein Zeuge konnte zwar die Existenz des Lochs bestätigen, jedoch nicht den Unfallhergang selbst, was zu einer überraschenden Wendung im Fall führte. Das Gericht stellte klar: Eine Parteianhörung allein reicht nicht aus, um einen Unfall zu beweisen, wenn die Gegenseite die Darstellung bestreitet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 73/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat die Berufung der Beklagten akzeptiert und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger konnte keinen ausreichenden Beweis für den Unfall und die daraus resultierenden Schäden vorlegen. Die Aussagen des Zeugen K. stützen die Darstellung des Klägers nicht, da sie nur das Vorhandensein eines Lochs, nicht aber den Unfall selbst bestätigen. Das Landgericht stützte seine Entscheidung fälschlicherweise allein auf die Anhörung des Klägers. Eine Parteianhörung stellt kein Beweismittel dar und kann daher nicht als Grundlage für eine Entscheidung dienen. Eine formelle Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO wurde vom Oberlandesgericht nicht angeordnet, da es an objektiven Anhaltspunkten für die Richtigkeit der Angaben des Klägers mangelt. Die Beklagte befand sich in gleicher Beweisnot wie der Kläger und hatte keine Kenntnis vom Unfallgeschehen. Die Entscheidung des Landgerichts war verfahrensfehlerhaft, da sie sich nur auf die Angaben des Klägers stützte. Das Oberlandesgericht entschied, dass der Kläger seine Beweislast nicht erfüllen konnte und somit keine Haftung der Beklagten besteht. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Gerichtsurteil klärt Bedeutung von Parteianhörung und Parteivernehmung im Verkehrsstreit Im Straßenverkehr kommt
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Hamburg-Harburg, Az.: 645 C 295/15, Urteil vom 05.11.2015 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird […]