Schimmel im gekauften Haus, aber kein Rücktritt vom Kaufvertrag? Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen einen Käufer, der arglistige Täuschung wegen Schimmelschäden in einer vermieteten Wohnung behauptete. Doch ohne Besichtigung vor dem Kauf fehlte dem Gericht eine Grundlage für den Vorwurf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 93/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger forderte die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages wegen verschwiegener Mängel. Der Kläger erwarb die Immobilie, ohne alle Wohnungen zu besichtigen. Es traten nach dem Kauf Mängel wie Schimmelbildung und Feuchtigkeitseintritt auf. Der Kläger ließ ein Gutachten erstellen, das bauliche Mängel bestätigte. Der Kläger trat vom Kaufvertrag zurück, die Beklagten lehnten dies ab. Das Landgericht gab dem Kläger zunächst recht, da die Mängel arglistig verschwiegen wurden. Das OLG Köln hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Die Beklagten argumentierten, dass die Mängel nicht arglistig verschwiegen wurden. Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten wegen unzureichender Beweise für arglistiges Verhalten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, eine Revision wurde nicht zugelassen. Rücktritt vom Grundstückskauf: Gerichtsurteil zu versteckten Sachmängeln analysiert Ein Grundstückskaufvertrag ist ein bedeutender Schritt in vielerlei Hinsicht. Neben dem finanziellen Aspekt, der oftmals mit erheblichen Summen verbunden ist, geht es vor allem um die Immobilie selbst, die für viele Menschen ein Zuhause darstellt. Für Käufer ist es daher unerlässlich, dass das erworbene Grundstück den vereinbarten Qualitätsstandards entspricht. Ein wichtiger Punkt sind dabei sogenannte Sachmängel, also Mängel am Grundstück oder an den darauf befindlichen Gebäuden. Diese Mängel müssen nicht immer offensichtlich sein, können aber im Nachhinein zu erheblichen Problemen und Streitigkeiten führen. Oftmals sind es ver
Ganzen Artikel lesen auf: Internetrechtsiegen.de AG Potsdam, Az.: 37 C 345/15, Urteil vom 17.03.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, […]