Trotz beruflicher Abhängigkeit vom Führerschein: Gericht bestätigt Entzug der Fahrerlaubnis bei 10 Punkten im Fahreignungsregister. Ein Berufskraftfahrer verliert seinen Führerschein und damit seine Existenzgrundlage, nachdem er wiederholt gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Das Urteil zeigt die Härte des Punktesystems und die Konsequenzen für Verkehrssünder, selbst wenn sie auf den Führerschein beruflich angewiesen sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 L 2115/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Antragsteller verlor den Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Gericht bestätigt, dass die Ordnungsverfügung zur Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig ist. Gesetzlich vorgeschrieben, dass ab 8 Punkten im Fahreignungsregister die Fahrerlaubnis entzogen wird. Antragsteller hatte insgesamt 10 Punkte im Register. Gericht verweist darauf, dass frühere Verwarnungen und Maßnahmen korrekt durchgeführt wurden. Berufliche Nutzung des Fahrzeugs führte zu mehrfachen Verstößen. Gericht erkennt die beruflichen Härten des Antragstellers an, priorisiert jedoch die Sicherheit im Straßenverkehr. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung wurden nicht gesehen. Gericht betont, dass eine Überprüfung der Punktevergabe selbst nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Gericht bestätigt die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung. Entziehung der Fahrerlaubnis: Berufliche Härte vs. Verkehrssicherheit im Fokus Die Fahrerlaubnis ist für viele Menschen unverzichtbar, sowohl im privaten als auch im beruflichen Leben. Wer jedoch im Verkehr mit dem Gesetz in Konflikt gerät, riskiert den Verlust seines Führerscheins. Neben schwerwiegenden Verkehrsdelikten können auch Punkte im Fahreignungsregister (FAER) zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Dieser Eingriff in die persönliche Freiheit ist jedoch nicht ohne Grenzen. In besonderen Fällen, beispielsweise bei beru
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: VIII ZR 103/10 Urteil vom 02.02.2011 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010 aufgehoben. Die Berufung […]