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Eigentumsübergang der Erbengemeinschaft auf die in Gütergemeinschaft lebenden Eltern

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Erbengemeinschaft und Gütergemeinschaft – ein Fall für das Oberlandesgericht München: Ein Ehepaar erbt gemeinsam und beantragt die Eintragung als Eigentümer in Gütergemeinschaft im Grundbuch. Doch das Grundbuchamt verlangt eine Auflassung. Zu Recht? Das OLG München klärt die Rechtslage und sorgt für Klarheit bei einem komplexen Rechtsstreit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 233/15 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die Aufhebung einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts Wolfratshausen, die eine Eintragung der Eigentümerschaft als Erbengemeinschaft unterbunden hat. Die Beteiligten waren im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet und hatten aufgrund eines Erbscheins Erbteile erworben, die sie als Gesamtgut erklärten. Das Grundbuchamt stellte fest, dass eine Auflassung erforderlich sei und eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft notwendig sei, um die Eigentumsübertragung zu vollziehen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde erfolgreich eingereicht, da die rechtlichen Anforderungen für eine Zwischenverfügung nicht erfüllt waren. Das Gericht entschied, dass eine Zwischenverfügung bei einem Eintragungshindernis nur bei heilbarem Mangel zulässig sei, was hier nicht zutraf. Die Entscheidung unterstreicht, dass ein Rechtsgeschäft, das eine Grundlage für eine Eintragung darstellt, nicht durch eine Zwischenverfügung erzwungen werden kann. Durch die Aufhebung der Entscheidung wird es den Beteiligten erleichtert, die Eigentumsübertragung ohne die komplizierten Anforderungen des Grundbuchamts zu vollziehen. Die Auswirkungen der Entscheidung könnten die rechtliche Klarheit für Erbengemeinschaften erhöhen, insbesondere im Hinblick auf die Übertragung von Erbanteilen als Gesamtgut. Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der sorgfältigen rechtlichen Prüfung von Vorschriften im Erbrecht und deren Auswirkungen auf Eigentumsansprüche. Letztlich wird hier deutlich, dass Eheleute in Gütergemeinschaft bessere Möglichkeiten haben, ihr Erbe zu verwalten, ohne innehalten bei bürokratischen Hindernissen.


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