In einem spektakulären Fall um den Verkauf eines Unternehmens für 2,5 Millionen Euro wies das Oberlandesgericht Hamm die Klage der Käuferin ab, die den wahren Wert auf 1,3 Millionen Euro schätzte. Obwohl die Käuferin Bilanzfälschung und Verschweigen wichtiger Informationen vermutete, sah das Gericht keine Pflichtverletzung der Verkäuferseite. Ein spannendes Urteil, das die Grenzen der Aufklärungspflicht bei Unternehmensverkäufen neu definiert. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-25 U 87/13 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Unternehmen wurde zu einem überhöhten Preis gekauft. Verkäufer verschwiegen Bestandsabgänge und überhöhten den Unternehmenswert. Käuferin erfuhr von falschen Bewertungen erst nach Vertragsabschluss. Bilanzen wiesen zweifelhafte Forderungen aus, die später ausgebucht wurden. Gericht entschied, dass falsche Bewertungen nicht kausal für Kaufentscheidung waren. Verkäufer hafteten nicht für Bestandsabgänge, da Käuferin keine Kundenlisten verlangte. Schaden wurde nicht ausreichend dargelegt. Keine Haftung aus unerlaubter Handlung festgestellt. Verkäufer verletzten keine Informationspflichten bezüglich Bestandsveränderungen. Makler handelte korrekt und haftete nicht für falsche Bewertung. Gerichtsurteil klärt Aufklärungspflichten beim Unternehmenskaufvertrag Der Kauf eines Unternehmens ist eine komplexe und weitreichende Entscheidung, die sorgfältige Planung und Abwägung erfordert. Im Zentrum des Transaktions steht der Unternehmenskaufvertrag, welcher die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, also Käufer und Verkäufer, festhält. Eine Kernfrage in diesem Kontext betrifft die Aufklärungspflichten des Verkäufers. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, den Käufer umfassend und wahrheitsgetreu über alle wesentlichen Tatsachen und Umstände des Unternehmens zu informieren, die für die Kaufentscheidung relevant sind. Diese Informationspflicht gilt nicht nur für
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Dresden, Az.: 105 C 3867/16 Urteil vom 13.01.2017 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.678,63 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung […]