Ein Sonnenstudio-Gründer kämpft gegen horrende Kreditzinsen und der Bundesgerichtshof zieht eine klare Grenze: Ab wann sind Zinsen für Existenzgründer sittenwidrig? Ein wegweisendes Urteil sorgt für Aufsehen und setzt neue Maßstäbe für die Kreditvergabe an junge Unternehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der BGH hat eine neue Schwelle für sittenwidrige Zinsen bei Existenzgründerkrediten definiert. Ein Zinssatz gilt als sittenwidrig, wenn er den marktüblichen Satz um 100 % oder mehr übersteigt. Das Urteil berücksichtigt das erhöhte Risiko für Banken bei Neugründungen. Es schafft Rechtssicherheit und ermöglicht Gründern weiterhin Zugang zu Krediten. Für Gründer bedeutet dies, dass sie mit höheren Zinsen rechnen müssen. Die Schwelle von 100 % über dem Marktzins gibt ihnen jedoch eine klare Obergrenze. Banken erhalten mehr Spielraum bei der Zinsgestaltung für Existenzgründerkredite. Kreditnehmer sind vor unangemessen hohen Zinsen geschützt. Die Entscheidung wurde in der Fachwelt kontrovers diskutiert. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Finanzplanung bei Existenzgründungen. Urteil zur Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen: Fallanalyse und Konsequenzen Darlehen sind im Alltag weit verbreitet. Ob für die Anschaffung eines neuen Autos, die Renovierung der Wohnung oder einfach für den Notfall – Kredite helfen, finanzielle Engpässe zu überbrücken. Doch nicht alle Darlehen sind rechtlich einwandfrei. In einigen Fällen kann ein Darlehensvertrag sittenwidrig sein und somit unwirksam. Aber wann genau ist ein Darlehensvertrag sittenwidrig? Die Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags hängt von mehreren Faktoren ab. Zum Beispiel kann der Zins, die Höhe der Darlehenssumme oder die Laufzeit unzumutbar hoch sein. Auch die Art und Weise, wie das Darlehen abgeschlossen wurde, kann sittenwidrig sein. So kann beispielswei
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OLG München, Az.: 27 U 3843/15 Bau, Beschluss vom 15.03.2016 I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15.09.2015, Az.: 062 O 4958/14, wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das in Ziffer I. genannte […]