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Nichtigkeit Partnervermittlungsvertrag – Rückzahlungsanspruch wegen Leistung ohne Rechtsgrund

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Ein 88-jähriger Mann schließt einen Partnervermittlungsvertrag über fast 8.000 Euro ab und erhält dafür lediglich 14 Partnervorschläge ohne jegliche Qualitätsgarantie. Das Landgericht Düsseldorf erklärt den Vertrag für nichtig und verurteilt die Agentur zur Rückzahlung, da die Leistung in keinem Verhältnis zum Preis steht und der Kunde keinerlei Möglichkeit zur Überprüfung der Vertragserfüllung hatte. Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern gegenüber unseriösen Geschäftspraktiken in der Partnervermittlungsbranche.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Kläger schloss einen Partnervermittlungsvertrag und zahlte insgesamt 7.999 EUR.
Die Beklagte stellte 19 Partnervorschläge vor, die nicht den Wünschen des Klägers entsprachen.
Der Kläger widerrief den Vertrag, die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab.
Der Kläger klagte auf Rückzahlung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Gericht entschied, dass der Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, da er gegen die guten Sitten verstößt.
Es bestand ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Der Vertrag war unbestimmt, die Partnervorschläge unbrauchbar und nicht nach den Wünschen des Klägers ausgewählt.
Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der 7.999 EUR und Erstattung der Anwaltskosten.
Das Urteil betont, dass ein grobes Missverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung hinweist und zur Sittenwidrigkeit führt.
Betroffene können daher bei einem sittenwidrigen Vertrag Rückzahlungsansprüche geltend machen.


Partnervermittlungsverträge: Rückzahlung nach Nichtigkeit und relevante Urteile
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