Ein 88-jähriger Mann schließt einen Partnervermittlungsvertrag über fast 8.000 Euro ab und erhält dafür lediglich 14 Partnervorschläge ohne jegliche Qualitätsgarantie. Das Landgericht Düsseldorf erklärt den Vertrag für nichtig und verurteilt die Agentur zur Rückzahlung, da die Leistung in keinem Verhältnis zum Preis steht und der Kunde keinerlei Möglichkeit zur Überprüfung der Vertragserfüllung hatte. Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern gegenüber unseriösen Geschäftspraktiken in der Partnervermittlungsbranche. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 O 7/14 | | Hilfe anfordern
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger schloss einen Partnervermittlungsvertrag und zahlte insgesamt 7.999 EUR.
- Die Beklagte stellte 19 Partnervorschläge vor, die nicht den Wünschen des Klägers entsprachen.
- Der Kläger widerrief den Vertrag, die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab.
- Der Kläger klagte auf Rückzahlung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
- Das Gericht entschied, dass der Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, da er gegen die guten Sitten verstößt.
- Es bestand ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
- Der Vertrag war unbestimmt, die Partnervorschläge unbrauchbar und nicht nach den Wünschen des Klägers ausgewählt.
- Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der 7.999 EUR und Erstattung der Anwaltskosten.
- Das Urteil betont, dass ein grobes Missverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung hinweist und zur Sittenwidrigkeit führt.
- Betroffene können daher bei einem sittenwidrigen Vertrag Rückzahlungsansprüche geltend machen.
Partnervermittlungsverträge: Rückzahlung nach Nichtigkeit und relevante Urteile
Die Suche nach dem passenden Partner ist ein wichtiger Teil des Lebens. Manchmal scheitern diese Bemühungen, manchmal benötigen sie etwas Unterstützung. In diesem Zusammenhang bieten Partnervermittlungen ihre Dienste an. Doch was passiert, wenn der Vertrag mit einer solchen Partnervermittlung nichtig ist? Kann man die gezahlten Beträge zurückfordern? Die Frage, ob ein Rückzahlungsanspruch besteht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt von den individuellen Umständen des Falles und den konkreten Vertragspunkten ab. Grundsätzlich kann ein Partnervermittlungsvertrag beispielsweise wegen fehlender oder unzulässiger Vertragsklauseln nichtig sein. Sollte sich der Vertrag als nichtig erweisen, liegt eine Leistung ohne Rechtsgrund vor, die zur Rückzahlung verpflichtet. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung bereits einige wichtige Entscheidungen getroffen, welche für Betroffene von großer Bedeutung sein können. Um die relevanten juristischen Aspekte zu verstehen, ist es wichtig, sich mit den wichtigsten Entscheidungen der Gerichte zu diesem Thema auseinanderzusetzen. Partnervermittlungsvertrag ungerecht? Wir helfen Ihnen! Fühlen Sie sich von Ihrer Partnervermittlung übervorteilt oder haben Sie einen Vertrag abgeschlossen, der Ihnen jetzt unfair erscheint? Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Vertragsrecht und Verbraucherrechte und hat bereits erfolgreich Mandanten in ähnlichen Situationen vertreten. Lassen Sie uns gemeinsam Ihren Vertrag prüfen und Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausloten. Eine erste Einschätzung Ihrer Situation ist unverbindlich. Kontaktieren Sie uns noch heute und machen Sie den ersten Schritt zur Wahrung Ihrer Rechte. Ersteinschätzung anfordern
Der Fall vor Gericht
Partnervermittlungsvertrag für 7….