Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Kläger schloss einen Partnervermittlungsvertrag und zahlte insgesamt 7.999 EUR.
Die Beklagte stellte 19 Partnervorschläge vor, die nicht den Wünschen des Klägers entsprachen.
Der Kläger widerrief den Vertrag, die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab.
Der Kläger klagte auf Rückzahlung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Gericht entschied, dass der Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, da er gegen die guten Sitten verstößt.
Es bestand ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Der Vertrag war unbestimmt, die Partnervorschläge unbrauchbar und nicht nach den Wünschen des Klägers ausgewählt.
Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der 7.999 EUR und Erstattung der Anwaltskosten.
Das Urteil betont, dass ein grobes Missverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung hinweist und zur Sittenwidrigkeit führt.
Betroffene können daher bei einem sittenwidrigen Vertrag Rückzahlungsansprüche geltend machen.
Partnervermittlungsverträge: Rückzahlung nach Nichtigkeit und relevante Urteile
Die Suche nach dem passenden Partner ist ein wichtiger Teil des Lebens. Manchmal scheitern diese Bemühungen, manchmal benötigen sie etwas Unterstützung. In diesem Zusammenhang bieten Partnervermittlungen ihre Dienste an. Doch was […]