Individualreisen: Freiheit und Abenteuer pur, aber aufgepasst! Wer seine Reise selbst zusammenstellt, genieÃt maximale Flexibilität, muss aber auch Eigenverantwortung übernehmen. Flug annulliert? Hotel überbucht? Hier ist jeder seines Glückes Schmied. Fluggastrechte bieten zwar Schutz, aber bei anderen Pannen heiÃt es: Augen auf bei der Buchung und Verträge genau prüfen! (Symbolfoto: travnikovstudio – 123rf.com) Das Wichtigste: Kurz und knapp Individualreisen unterscheiden sich rechtlich von Pauschalreisen, da sie aus einzelnen, unabhängigen Buchungen bestehen und der Reisende selbst als Veranstalter agiert. Reisende müssen bei Individualreisen für jede Leistung separat ihre Rechte geltend machen und tragen ein höheres Risiko bei Ausfällen der einzelnen Anbieter. Für Individualreisen gelten das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und spezielle Regelungen wie die EU-Fluggastrechteverordnung, aber die EU-Pauschalreiserichtlinie ist nur in bestimmten Fällen relevant. Fluggäste haben durch die EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlungen bei Verspätungen und Annullierungen. Hotelbuchungen unterliegen dem Beherbergungsrecht und den allgemeinen Vertragsregelungen, wobei Mängel und Stornierungsbedingungen klar geregelt sein sollten. Bei Mietwagenbuchungen ist die Haftung für Fahrzeugschäden durch die Versicherungsbedingungen geregelt, und es ist wichtig, Schäden bei der Ãbernahme zu dokumentieren. Online-Buchungsportale fungieren oft als Vermittler und haften nicht direkt für die gebuchten Leistungen, sondern müssen korrekte Informationen weitergeben. âClick-Throughâ-Buchungen können als â
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Augsburg Datum: 23.02.2024 Aktenzeichen: 2 VI 2135/23 Verfahrensart: Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses Rechtsbereiche: Erbrecht Beteiligte Parteien: Beteiligter B.: Antragsteller, der die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt hat und dessen Antrag vom Gericht angenommen wurde. Beteiligter M.: Sohn des Erblassers, der ebenfalls […]