Remscheid: Dachsanierung wird zum Albtraum – Hauseigentümerin widerruft überstürzten Vertrag und landet vor Gericht. Kölner Richter stärken Verbraucherrechte: Widerruf auch ohne Originalvollmacht gültig, wenn Unternehmen nicht unverzüglich reagieren. Urteil mit Signalwirkung: Frist für Zurückweisung von Widerrufen bei Haustürgeschäften eng ausgelegt – mehr als eine Woche zu spät! Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 O 112/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin widerrief Verträge über Dach- und Fenstersanierung aufgrund arglistiger Täuschung. Das Gericht entschied, dass der Widerruf wirksam war, da die Erklärung fristgerecht erfolgte. Die Beklagte wies den Widerruf zurück, jedoch nicht unverzüglich, was das Gericht als Verstoß ansah. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der geleisteten Beträge an die Klägerin verurteilt. Das Gericht sah die Höhe der verlangten Preise als überhöht an. Der Widerruf musste nicht per Originalvollmacht erfolgen; ein Fax reichte aus. Die Klägerin erhielt zusätzlich Schadensersatz für ein Gutachten, das die Notwendigkeit der Sanierung widerlegte. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten. Zinsforderungen der Klägerin wurden ebenfalls als gerechtfertigt angesehen. Die Beklagte trug die Kosten des Rechtsstreits. Haustürgeschäfte: Gerichtsurteil klärt Widerrufsrecht und Unverzüglichkeit Haustürgeschäfte sind für viele Verbraucher mit einem gewissen Risiko verbunden. Denn besonders in der Hektik des Alltags fällt es uns oft schwer, spontan getroffene Entscheidungen zu überdenken und gegebenenfalls zurückzunehmen. Um Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen, gewährt das Gesetz ein Widerrufsrecht. Dieses Recht beinhaltet die Möglichkeit, einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Obwohl das Widerrufsrecht ein wichtiger Schutz für Verbra
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de LG München I – Az.: 17 O 6883/16 – Urteil vom 16.01.2017 I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.256,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2016 zu bezahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma .. Leasing unter der Vertrags-Nr.: … einen Betrag […]