Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Erblasser hinterließ mehrere Erbverträge mit Rücktrittsrecht.
Die Beteiligte beantragte die Grundbuchberichtigung nach Erbschaftsannahme.
Das Grundbuchamt forderte eine eidesstattliche Versicherung, dass kein Rücktritt erfolgt sei.
Die Beteiligte legte Beschwerde gegen diese Forderung ein.
Das OLG München entschied, dass keine eidesstattliche Versicherung erforderlich ist, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen Rücktritt vorliegen.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Einführung des Zentralen Testamentsregisters, das Rücktrittserklärungen verlässlich dokumentiert.
Das OLG München folgte der überwiegenden Meinung, dass bei fehlenden greifbaren Anhaltspunkten kein zusätzlicher Nachweis nötig ist.
Eine eidesstattliche Versicherung kann nicht guten Gewissens abgegeben werden, wenn nur Unkenntnis über einen Rücktritt vorliegt.
Das Grundbuchamt muss grundsätzlich die Wirksamkeit des Erbvertrags annehmen, solange keine konkreten Zweifel bestehen.
Das Urteil stärkt die Bedeutung des Zentralen Testamentsregisters für die Nachweisführung im Grundbuchverfahren.
Erbfolgennachweis unter Rücktrittsvorbehalt: Gerichtsurteil beleuchtet Risiken
Wer ein Erbe antritt, muss nachweisen, dass er tatsächlich Erbe ist. Diesen Nachweis nennt man Erbfolgennachweis. Besonders schwierig kann die Situation werden, wenn der Erblasser einen sogenannten Rücktrittsvorbehalt in seinem Erbvertrag geregelt hat. So kann er beispielsweise festlegen, dass der Erbe nur dann Erbe wird, wenn er bestimmte Bedingungen erfüllt. Dies kann beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrages sein, die Übernahme einer bestimmten[…]