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§ 9b Abs. 1 WEG beinhaltet eine umfassende organschaftliche Vertretungsmacht des Verwalters

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Münchner Richter stärken WEG-Verwalter: Überraschende Wendung im Wohnungseigentumsrecht – Hausverwalter dürfen nun eigenmächtig Grundstücke für ihre Eigentümergemeinschaft erwerben, ohne dafür grünes Licht von der Versammlung einzuholen. Ein wegweisender Beschluss des Oberlandesgerichts München sorgt für Aufsehen und könnte die Machtverhältnisse in Wohnungseigentümergemeinschaften grundlegend verändern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 155/24 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Außenverhältnis weitgehend uneingeschränkt handeln.
  • Ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist nötig, wenn es um den Abschluss von Grundstückskaufverträgen geht.
  • Das Grundbuchamt muss die Vertretungsmacht des Verwalters nicht überprüfen, wenn die Auflassung ordnungsgemäß erklärt wurde.
  • Die Hausverwaltung H. GmbH & Co. KG war durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung ermächtigt, den Kaufvertrag abzuschließen.
  • Für die Bestellung der Hausverwaltung genügt ein Protokoll der Eigentümerversammlung mit beglaubigten Unterschriften.
  • Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Unterschriften unter dem Beschluss öffentlich zu beglaubigen.
  • Das Grundbuchamt darf nicht prüfen, ob die Eigentümerversammlung wirksam beschlussgefasst hat.
  • Die umfassende Vertretungsmacht des Verwalters schließt dingliche Geschäfte wie die Auflassung ein.
  • Das Gericht entschied, dass die fehlende Beglaubigung der Unterschriften kein Hindernis für die Eintragung im Grundbuch darstellt.
  • Durch das Urteil wird die Stellung des Verwalters gestärkt und die Anforderungen an die Nachweise im Grundbuchverfahren gelockert.

Gericht entscheidet über Vertretungsmacht von Wohnungseigentumsverwaltern

Die Verwaltung eines Mehrfamilienhauses ist eine komplexe Angelegenheit, die viel Organisation und Koordination erfordert. Im deutschen Recht ist die Wohnungseigentumsverwaltung im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Gemäß § 9b Abs. 1 WEG verfügt der Verwalter über eine weitreichende Vertretungsmacht, die ihm die Wahrnehmung zahlreicher Aufgaben im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ermöglicht. Diese Vertretungsmacht umfasst insbesondere die Vertretung der Gemeinschaft im Rechtsverkehr und die Durchführung von Maßnahmen, die für die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind. Der Verwalter ist dabei an die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung, des Wohnungseigentumsgesetzes und der Weisungen der Wohnungseigentümerversammlung gebunden. Die umfassende Vertretungsmacht des Verwalters gem. § 9b Abs. 1 WEG ist jedoch nicht uneingeschränkt. So kann die Wohnungseigentümerversammlung im Rahmen ihrer Aufgaben die Vertretungsmacht des Verwalters beschränken. Außerdem muss der Verwalter bei bestimmten Maßnahmen, wie beispielsweise der Veräußerung von Gemeinschaftseigentum, die Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung einholen. Der Umfang der Vertretungsmacht des Verwalters kann je nach den individuellen Regelungen der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung variieren. In einem aktuellen Fall ging es um die Frage, ob der Verwalter im Rahmen seiner Vertretungsmacht berechtigt war, einen bestimmten Vertrag abzuschließen. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Verwalter in diesem Fall ausreichend bevollmächtigt war. Unsicherheit über die Vertretungsmacht Ihres WEG-Verwalters?…


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