Münchner Richter stärken WEG-Verwalter: Überraschende Wendung im Wohnungseigentumsrecht – Hausverwalter dürfen nun eigenmächtig Grundstücke für ihre Eigentümergemeinschaft erwerben, ohne dafür grünes Licht von der Versammlung einzuholen. Ein wegweisender Beschluss des Oberlandesgerichts München sorgt für Aufsehen und könnte die Machtverhältnisse in Wohnungseigentümergemeinschaften grundlegend verändern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 155/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Außenverhältnis weitgehend uneingeschränkt handeln. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist nötig, wenn es um den Abschluss von Grundstückskaufverträgen geht. Das Grundbuchamt muss die Vertretungsmacht des Verwalters nicht überprüfen, wenn die Auflassung ordnungsgemäß erklärt wurde. Die Hausverwaltung H. GmbH & Co. KG war durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung ermächtigt, den Kaufvertrag abzuschließen. Für die Bestellung der Hausverwaltung genügt ein Protokoll der Eigentümerversammlung mit beglaubigten Unterschriften. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Unterschriften unter dem Beschluss öffentlich zu beglaubigen. Das Grundbuchamt darf nicht prüfen, ob die Eigentümerversammlung wirksam beschlussgefasst hat. Die umfassende Vertretungsmacht des Verwalters schließt dingliche Geschäfte wie die Auflassung ein. Das Gericht entschied, dass die fehlende Beglaubigung der Unterschriften kein Hindernis für die Eintragung im Grundbuch darstellt. Durch das Urteil wird die Stellung des Verwalters gestärkt und die Anforderungen an die Nachweise im Grundbuchverfahren gelockert. Gericht entscheidet über Vertretungsmacht von Wohnungseigentumsverwaltern Die Verwaltung eines Mehrfamilienhauses ist eine komplexe Angelegenheit, die viel Organisation und Koordination erfordert. Im deutschen Recht ist die Wohnungseigentumsve
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Spandau – Az.: 12 C 76/18 – Urteil vom 04.12.2018 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages plus 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte […]