Nach einem Unfall beauftragte ein Autofahrer einen Gutachter, der jedoch einen Vorschaden übersah. Die Versicherung weigerte sich, den vollen Schaden zu zahlen, und das Gericht gab ihr Recht. Der Kläger blieb auf den Kosten des Gutachters sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 13/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gutachten ist unbrauchbar, wenn Vorschäden nicht berücksichtigt wurden. Der Geschädigte muss den Sachverständigen auf Vorschäden hinweisen. Die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten sind nicht erstattungsfähig. Der Kläger ist für die Unbrauchbarkeit des Gutachtens verantwortlich, wenn er nicht auf die Vorschäden hingewiesen hat. Das Gericht entschied, dass der Kläger die Gutachterkosten nicht erstattet bekommt. Die Beklagte haftet nur für die direkt unfallbedingten Schäden. Der Kläger kann keine Wertminderung beanspruchen, da der Vorschaden nicht vollständig repariert war. Nutzungsausfall ist nicht ersatzfähig, wenn das Fahrzeug in unrepariertem Zustand weitergenutzt wurde. Der Kläger erhält eine Kostenpauschale von 25 Euro. Vorgerichtliche Anwaltskosten werden nur anteilig erstattet. Urteil: Wann Geschädigte Kosten für unbrauchbares Gutachten zurückfordern können Verkehrsunfälle sind leider alltäglich. Nach einem Unfall ist es oft notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug zu beziffern. Doch was passiert, wenn sich dieses Gutachten als unbrauchbar herausstellt? Kann man die Kosten für das Gutachten zurückfordern? Dieser Frage widmen sich Gerichte immer wieder, denn es ist nicht immer einfach zu beurteilen, wann ein Sachverständigengutachten wirklich unbrauchbar ist. Ein Gutachten ist dann unbrauchbar, wenn es fehlerhaft ist und die notwendigen und richtigen Aussagen nicht treffen kann. Dies kann zum Beispiel durch unzureichende Untersuchung, falsche Anwendung von Methoden oder mangelnde Sachkenntnis des Gutachters ges
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Essen, Az.: 8 O 213/15, Urteil vom 19.04.2016 Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs N, Fahrzeugidentifikationsnummer … sowie der dazu gehörigen Fahrzeugschlüssel und der Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 ist. Die Widerklage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig […]