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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsschutzbedürfnis für Klage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

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Hühner-Zoff im Münchner Nobelviertel: Ein erbitterter Streit um die Haltung von 14 Hühnern auf einer Terrasse in der Innenstadt landet vor Gericht. Gackern und Gestank stören die Nachbarn, doch der Halter wehrt sich gegen die Vorwürfe. Jetzt muss die Eigentümergemeinschaft einschreiten und für Ruhe im Hühnerstall sorgen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1295 C 532/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung und Hausordnung durch die Haltung von Hühnern, Lagerung von Gegenständen und Anbringung von Matten auf der Terrasse. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat beschlossen, Maßnahmen zur Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu ergreifen. Die Klägerin störte sich an Lärm, Geruch und hygienischen Problemen durch die Hühnerhaltung auf der Terrasse des Nachbarn. Die WEG lehnte den Antrag der Klägerin ab, Maßnahmen gegen die Hühnerhaltung zu ergreifen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf Maßnahmen zur Einhaltung der Gemeinschaftsordnung hat. Der konkrete Antrag der Klägerin war jedoch teilweise unzulässig, da bestimmte Verpflichtungsbeschlüsse nicht von der WEG erlassen werden können. Das Gericht entschied, dass die WEG gegen die Verstöße vorgehen muss, aber die konkrete Formulierung des Antrags der Klägerin war nicht korrekt. Die Klage der Klägerin wurde teilweise abgewiesen, jedoch bestätigte das Gericht das Recht der Klägerin auf ordnungsgemäße Verwaltung. Die Entscheidung betont die Pflicht der WEG, Maßnahmen zur Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu ergreifen. Die Auswirkungen des Urteils bedeuten, dass Wohnungseigentümer sich auf die Durchsetzung der Gemeinschaftsordnung verlassen können, aber genaue Anträge präzise formuliert sein müssen. Eigentümer darf Gemeinschaft rechtlich angehen – Gericht entscheidet über Zulässigkeit


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