Hühner-Zoff im Münchner Nobelviertel: Ein erbitterter Streit um die Haltung von 14 Hühnern auf einer Terrasse in der Innenstadt landet vor Gericht. Gackern und Gestank stören die Nachbarn, doch der Halter wehrt sich gegen die Vorwürfe. Jetzt muss die Eigentümergemeinschaft einschreiten und für Ruhe im Hühnerstall sorgen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1295 C 532/23 | | Hilfe anfordern
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Urteil betrifft Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung und Hausordnung durch die Haltung von Hühnern, Lagerung von Gegenständen und Anbringung von Matten auf der Terrasse.
- Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat beschlossen, Maßnahmen zur Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu ergreifen.
- Die Klägerin störte sich an Lärm, Geruch und hygienischen Problemen durch die Hühnerhaltung auf der Terrasse des Nachbarn.
- Die WEG lehnte den Antrag der Klägerin ab, Maßnahmen gegen die Hühnerhaltung zu ergreifen.
- Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf Maßnahmen zur Einhaltung der Gemeinschaftsordnung hat.
- Der konkrete Antrag der Klägerin war jedoch teilweise unzulässig, da bestimmte Verpflichtungsbeschlüsse nicht von der WEG erlassen werden können.
- Das Gericht entschied, dass die WEG gegen die Verstöße vorgehen muss, aber die konkrete Formulierung des Antrags der Klägerin war nicht korrekt.
- Die Klage der Klägerin wurde teilweise abgewiesen, jedoch bestätigte das Gericht das Recht der Klägerin auf ordnungsgemäße Verwaltung.
- Die Entscheidung betont die Pflicht der WEG, Maßnahmen zur Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu ergreifen.
- Die Auswirkungen des Urteils bedeuten, dass Wohnungseigentümer sich auf die Durchsetzung der Gemeinschaftsordnung verlassen können, aber genaue Anträge präzise formuliert sein müssen.
Eigentümer darf Gemeinschaft rechtlich angehen – Gericht entscheidet über Zulässigkeit
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Rechte und Pflichten der Eigentümer von Eigentumswohnungen innerhalb einer Wohnanlage. Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Eigentümer rechtlich gegen Entscheidungen der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgehen möchte. Dieser Rechtsweg ist nicht in jedem Fall möglich. Ein wichtiger Aspekt dabei ist das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses bedeutet, dass der Eigentümer einen konkreten, rechtlich geschützten Anspruch geltend machen muss, um vor Gericht gegen die Gemeinschaft vorgehen zu können. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ist dieses Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann gegeben, wenn die Gemeinschaft gegen das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung verstößt oder eine Beschlussfassung fehlerhaft erfolgt ist. In der Praxis stellt sich jedoch immer wieder die Frage, ob der konkrete Beschwerdegegenstand des Eigentümers tatsächlich ein solches Rechtsschutzbedürfnis begründet. Dies hängt von den individuellen Umständen des Falls und den entsprechenden Rechtsnormen ab. In einem aktuellen Fall, der nun im Folgenden näher beleuchtet wird, ging es darum, ob ein Eigentümer eine Klage gegen die Gemeinschaft wegen eines bestimmten Beschlusses überhaupt einreichen darf. WEG-Streit? Wir helfen Ihnen weiter! Fühlen Sie sich durch die Entscheidungen Ihrer Eigentümergemeinschaft ungerecht behandelt? Sind Sie unsicher über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten? Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Wohnungseigentumsrecht und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen….