Mieterhöhung als Rettungsanker für Mieter: In einem überraschenden Urteil kippt das Amtsgericht Bielefeld die Räumungsklage eines Vermieter-Ehepaares, da dieses nach der Kündigung eine Mieterhöhung verlangte. Das Gericht wertete dies als unbeabsichtigtes Angebot zur Vertragsverlängerung und gab damit den Mietern eine unerwartete Chance, in ihrer Wohnung zu bleiben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 411 C 34/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Mieterhöhung trotz Kündigung führt zur Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis. Kündigung und Mieterhöhung zeitlich nah beeinträchtigen die Kündigungswirksamkeit. Gericht erkennt keinen Anspruch auf Räumung an, da die Mieterhöhung Akzeptanz signalisiert. Vermieter hätte keine Mieterhöhung verlangt, wenn Kündigung wirksam gewesen wäre. Mieterhöhungserklärung wurde von Mietern angenommen, was das Mietverhältnis fortsetzt. Trotz bestehender Räumungsklage führt Mieterhöhung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses. Vermieter hätte durch Mieterhöhung abgeleitete Miete ohnehin als Entschädigung fordern können. Klageabweisung aufgrund widersprüchlicher Handlungen des Vermieters. Wichtigkeit einer klaren Trennung von Kündigung und Mieterhöhung hervorgehoben. Rechtsbindungswille des Vermieters entscheidend für Fortsetzung des Mietverhältnisses. Mieterhöhung trotz Kündigung? Gerichtsurteil klärt komplexe Rechtsfrage Wer kennt es nicht: Die Nebenkosten steigen, die Miete soll ebenfalls angepasst werden. Doch was passiert, wenn der Vermieter kurz vor einer Mieterhöhung die Wohnung kündigt? Kann er dann überhaupt noch die Miete erhöhen? Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten, denn es hängt von mehreren Faktoren ab, ob ein Mieterhöhungsverlangen nach einer Kündigung überhaupt rechtens ist. Grundsätzlich gilt, dass ein Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen nur dann stellen kann, wenn das Mietverhältnis noch besteht. Wird e
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin – Az.: 64 S 37/18 – Beschluss vom 08.10.2018 Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 232 C 177/17 – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Der Beschluss beruht auf […]