Freispruch in München: Verdacht des Drogenhandels nicht bestätigt – Angeklagter mit Cannabis und Utensilien aufgegriffen, aber Gericht zweifelt an Handelsabsicht. Alternative Erklärungen für Feinwaage und Druckverschlusstüten überzeugen das Gericht. Entscheidung mit Signalwirkung: Besitz von Cannabis und Utensilien allein reicht nicht für Verurteilung wegen Drogenhandels aus. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1015 Ds 373 Js 146518/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Angeklagte wurde freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte wurde beschuldigt, Marihuana und ein Tabak-Marihuana-Gemisch sowie Zubehör zum Verkauf aufbewahrt zu haben. Die Anklage basierte auf der Annahme, dass der Angeklagte durchVerkauf von Drogen Gewinn erzielen wollte. Der Angeklagte besaß keine Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln. Das Gericht stellte fest, dass der Besitz der Gegenstände allein nicht ausreicht, um Handel mit Marihuana zu beweisen. Die Aussagen des Angeklagten über den Zweck der Druckverschlusstüten und der Feinwaage konnten nicht widerlegt werden. Es gab nicht genügend Beweise für eine Verurteilung wegen unerlaubten Handels mit Marihuana. Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen, da die Beweislage nicht ausreichte. Das Gericht entschied gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, dass die Staatskasse die Kosten übernimmt. Freispruch wegen Drogenhandel: Wer zahlt die Kosten? Der Handel mit Betäubungsmitteln ist eine Straftat, die mit erheblichen Strafen geahndet werden kann. Doch unter bestimmten Umständen können Prozesse um den Handel mit Drogen einen überraschenden Verlauf nehmen. Der Freispruch eines Angeklagten ist in solchen Fällen ein denkbarer Ausgang. Oftmals stellt sich die Frage, ob der Angeklagte für die notwendigen Auslagen, etwa für Anwaltskosten oder Gerichtsgebühren, aufkommen muss, o
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de OLG Oldenburg, Az.: 5 U 84/16, Urteil vom 07.12.2016 Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. April 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts A. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Leistungspflicht der Beklagten aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter der […]