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Gerichtsstandsvereinbarung schließt Gerichtsstandsbestimmung aus!

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Streit um mangelhaften Hotelbau: Bayerisches Gericht weist Klage gegen Subunternehmer und Bürgen ab – Gerichtsstandsklausel verhindert gemeinsame Haftung. Bauherrin scheitert mit Versuch, Mängel an Hotelbau in einem gemeinsamen Verfahren gegen Subunternehmer und Bürgen feststellen zu lassen. Schuld ist eine Klausel im Bauvertrag, die den Gerichtsstand für den Subunternehmer festlegt, aber nicht für den Bürgen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 OH 2896/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat den Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts abgelehnt. Die Antragstellerin wollte das örtlich zuständige Gericht für ein Beweisverfahren bestimmen lassen. Es gab keine Übereinstimmung bezüglich eines gemeinsamen Gerichtsstands unter den beteiligten Parteien. Im Bauvertrag war Frankfurt am Main als ausschließlicher Gerichtsstand festgelegt. Die Antragstellerin erhielt abgetretene Ansprüche gegen Subunternehmer von der Generalunternehmerin. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung im Bauvertrag. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand war nicht gegeben. Die Antragstellerin argumentierte, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch für abgetretene Rechte gilt. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO nicht vorlagen. Grenzen von Gerichtsstandvereinbarungen im Wirtschaftsleben Gerichtsstandvereinbarungen begegnen uns im Wirtschaftsleben häufig. Sie dienen dazu, im Vorfeld eines möglichen Rechtsstreits den zuständigen Gerichtsort festzulegen. Diese Vereinbarungen können für Unternehmen klare Vorteile bringen, etwa bei der Planung des Rechtsstreits und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten. Doch welche rechtlichen und praktischen Aspekte sind mit Gerichtsstandsvereinbarungen verbunden? Neben der Frage, ob sie überhaupt rechtlich zulässig sind, stellen sich insbesondere die Grenzen der vereinbarten Gerichtsst


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