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Erteilung unbefristete Leistungszusage für physiotherapeutische und physikalische Maßnahmen

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Oberlandesgericht Saarbrücken lehnt unbefristete Kostenübernahme für Physiotherapie ab: Chronisch kranke Frau scheitert mit Klage gegen private Krankenversicherung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 O 237/21 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht entschied, dass es keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage für eine unbefristete Leistungszusage für bestimmte physiotherapeutische Maßnahmen durch die private Krankenversicherung gibt. Der Antrag der Klägerin auf eine dauerhafte Leistungszusage ist unzulässig, da er nicht auf konkrete, bevorstehende Behandlungen gerichtet ist. Die Klage wurde als Feststellungsklage ausgelegt, die sich auf eine unbestimmte Anzahl zukünftiger Behandlungen bezog und daher abgewiesen. Der Klägerin wurde nicht das Recht zugesprochen, von der Beklagten eine uneingeschränkte Leistungszusage zu verlangen. Die Entscheidung basiert darauf, dass der Versicherungsvertrag nur den Ersatz bereits entstandener Aufwendungen vorsieht. Eine Verpflichtung zur Erstattung künftiger Aufwendungen vor der Behandlung ist im Vertrag nicht vorgesehen. Die Beklagte hat das Recht, regelmäßig die medizinische Notwendigkeit der Behandlungen zu überprüfen. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde bestätigt, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Unbegrenzte Physiotherapie: Wann Krankenkasse die Kosten übernimmt Wer hat Anspruch auf physiotherapeutische und physikalische Maßnahmen? Diese Frage stellt sich immer wieder, besonders wenn es um langfristige Behandlungen geht. In der Regel sind diese Maßnahmen, die dazu dienen, die Beweglichkeit zu verbessern oder Schmerzen zu lindern, zeitlich begrenzt. Doch was passiert, wenn die Beschwerden anhalten oder eine dauerhafte Behandlung notwendig ist? In solchen Fällen kann die Frage nach einer unbefristeten Leistungszusage im Vordergrund stehen. Hie


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