Frankfurter Gericht klärt Streit um Transparenz bei Eigentümerversammlungen: Müssen bei Beschlüssen über Nachzahlungen in einer Wohnanlage alle Einzelabrechnungen offengelegt werden? Ein wegweisendes Urteil stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern und sorgt für Klarheit bei der Beschlussfassung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 6/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Wohnungseigentümer müssen bei der Anpassung von Vorschüssen und Nachschüssen nicht alle Einzelabrechnungen vorgelegt bekommen. Die Verpflichtung zur Zahlung betrifft alle Eigentümer gleichermaßen, sodass eine detaillierte Auflistung nicht notwendig ist. Der Beschluss zu Nachschüssen und Anpassungen der Vorschüsse genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn er sich auf Jahresabrechnungen bezieht. Es reicht aus, dass die Höhe der Nachschüsse und Vorschüsse aus den Jahresabrechnungen hervorgeht. Die WEG-Reform hat an diesen Grundsätzen nichts geändert. Eine Liste der Vorschüsse aller Eigentümer kann hilfreich sein, ist aber nicht verpflichtend. Eigentümer haben das Recht auf Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen, einschließlich der Einzelabrechnungen. Der Beschluss ist nicht wegen Unbestimmtheit oder fehlender Einzelabrechnungen anfechtbar. Ein Fehler in der Abrechnung wäre nur bei systematischen oder individuellen Fehlern relevant, die durch Einsicht in die Unterlagen geprüft werden können. Das Gericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens den Klägern auferlegt. WEG-Verwaltung: Wie ein Gerichtsurteil zur Verteilung der Verwaltungskosten Klarheit bringt Die Verwaltung eines Wohnungseigentumsgemeinschafts (WEG) ist eine komplexe Angelegenheit, die eine Vielzahl an rechtlichen Besonderheiten aufweist. Ein zentrales Thema, das Eigentumsgemeinschaften immer wieder beschäftigt, ist die Anpassung von Vorschüssen und Nachschüssen für die Verwaltungskosten. Dabei geht es darum, die finanzi
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de LG Saarbrücken – Az.: 8 Qs 71/19 – Beschluss vom 02.12.2019 1. Die sofortige Beschwerde des ehemals Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 15.10.2019 (Az: 24 OWi 63 Js 806/19 (1340/19)) wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Gründe I. 1. Die […]