Lärmstreit in Berlin: Ein Mehrfamilienhaus wird zum Schauplatz eines nervenaufreibenden Konflikts um Lärmbelästigung. Doch wer stört hier eigentlich wen? Das Landgericht Berlin II musste diese Frage klären und stellte dabei hohe Anforderungen an die Beweisführung. Die psychische Erkrankung eines Mieters spielte dabei eine überraschende Rolle. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-56 S 100/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einwirkung auf den Mieter der Beklagten, um übermäßigen Lärm zu unterlassen. Das Amtsgericht hat die Beweislast korrekt bewertet und keine Fehler in der Beweiswürdigung gemacht. Es gibt keine ausreichenden Beweise, dass der Lärm von der Wohnung der Beklagten stammt. Die Kläger haben die Lärmstörung nicht ausreichend bewiesen. Die psychische Erkrankung des Mieters ist kein ausreichender Beweis für die Lärmstörung. Das Gericht erkennt keine Pflicht der Beklagten zur Abmahnung oder Kündigung des Mieters an. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei den Klägern, nicht bei den Beklagten. Eine bauliche Veränderung in der Wohnung der Beklagten als Lärmquelle wurde nicht bewiesen. Das Gericht war nicht verpflichtet, eigenständig bauliche Veränderungen zu ermitteln. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Vermieter muss Lärmherkunft in Mietwohnung nachweisen Lärm, der aus einer Mietwohnung dringt, kann zu erheblichen Problemen zwischen Mietern und Vermietern führen. In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob der Vermieter beweisen muss, dass der Lärm tatsächlich aus der Wohnung des Mieters stammt oder ob der Mieter die Beweispflicht trägt. Dies ist eine komplizierte juristische Frage, die von verschiedenen Faktoren abhängt, darunter die Art des Lärms, das Ausmaß der Lärmbelästigung sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen. Generell gilt, dass der Vermieter die Pflicht hat, den Frieden im Haus zu gewährleisten. Wenn de
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Heidelberg – Az.: 5 S 25/17 – Urteil vom 04.10.2018 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 29.06.2017, Az. 22 C 4/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil […]