Verbraucher profitieren bei Solaranlagen von umfassendem rechtlichem Schutz. Neben der gesetzlichen Gewährleistung bieten Hersteller oft langjährige Leistungsgarantien. Bei Mängeln haben Kunden Anspruch auf kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Regelmäßige Wartung und Eigenüberwachung helfen, Probleme frühzeitig zu erkennen und die Anlage langfristig effizient zu betreiben. (Symbolfoto: carso80 – 123rf.com) Das Wichtigste: Kurz und knapp Solaranlagen gewinnen für Privathaushalte zunehmend an Bedeutung für Energiewende und Kosteneinsparung. Verbraucher sollten ihre Rechte bei Mängeln an Solaranlagen kennen und durchsetzen können. Die gesetzliche Gewährleistung gilt für zwei Jahre ab Lieferung, bei fest installierten Anlagen eventuell für fünf Jahre. Viele Hersteller bieten zusätzlich freiwillige Garantien mit längeren Laufzeiten an. Es wird zwischen Produktgarantie für die Komponenten und Leistungsgarantie für die Stromproduktion unterschieden. Bei Mängeln haben Verbraucher zunächst Anspruch auf kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Regelmäßige Wartung und Eigenüberwachung der Anlage sind wichtig zur Vorbeugung von Problemen. Bei Problemen sollten Verbraucher diese sorgfältig dokumentieren und den Hersteller kontaktieren. In komplexen Fällen kann die Einholung eines unabhängigen Gutachtens oder rechtliche Unterstützung sinnvoll sein. Verbraucher sollten Garantiebedingungen und Fristen genau prüfen, um ihre Rechte optimal wahren zu können. Solaranlagen und Verbraucherrechte Solaranlagen gewinnen für Privathaushalte zunehmend an Bedeutung, sowohl als Beitrag zur Energiewende als auch zur Kosteneinsparung. Mit der steigenden Verbreitung dieser Technologie wächst auch die Notwendigkeit für Verbraucher, ihre Rechte bei auftretenden M
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Frankfurt – Az.: 20 W 96/20 – Beschluss vom 11.03.2021 Die angefochtene Zwischenverfügung wird abgeändert. Zur Beseitigung des in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisses wird der Beteiligten aufgegeben, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein oder eine in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebene […]