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Streitwertbeschwerde im Beweisverfahren – Fristbeginn

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OLG Stuttgart sorgt für Klarheit: Frist für Streitwertbeschwerden in selbständigen Beweisverfahren läuft früher ab als gedacht! Das Gericht stärkt die Eigenständigkeit solcher Verfahren und betont die Bedeutung einer frühzeitigen Klärung des Streitwerts. Rechtsanwälte und Parteien müssen nun schneller handeln, um ihre Interessen zu wahren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 76/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Streitwertbeschwerde wurde abgelehnt. Der Streitwert des Beweisverfahrens wurde vom Landgericht auf 290.000 EUR festgesetzt. Antragsteller beantragte nachträgliche Anpassung des Streitwerts an den Hauptsachewert. Landgericht hat den Antrag als Streitwertbeschwerde ausgelegt und abgelehnt. Die Beschwerde war verfristet, da sie nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Streitwertänderungen sind nur innerhalb von sechs Monaten nach Verfahrensabschluss zulässig. OLG bestätigte die Ablehnung des Landgerichts aufgrund der abgelaufenen Frist. Gericht betonte die Eigenständigkeit des selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf den Streitwert. Kostenrisiko des Beweisverfahrens muss vorhersehbar sein, unabhängig vom Hauptsacheverfahren. Keine weitere Beschwerde möglich, da Instanzenzug beim Oberlandesgericht endet. Streitwertbeschwerde: Komplexe Fristen und die Bedeutung rechtzeitiger Einreichung Der Streitwert ist ein wichtiger Bestandteil jedes Gerichtsverfahrens, da er über die Höhe der Gerichtsgebühren und die Gerichtskosten entscheidet. Im Beweisverfahren spielt der Streitwert eine besondere Rolle, da er oft erst im Laufe des Verfahrens genau bestimmt werden kann. Gerade im Bereich der Streitwertbeschwerde, die es einem Prozessbeteiligten ermöglicht, den vom Gericht festgesetzten Streitwert anzufechten, entstehen regelmäßig Fragen zum Fristbeginn, also dem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerde eingereicht werden muss. Die rechtzeitige Einreichung der Streitwertbeschwerde


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