Ein Hengst, eine Nachwuchsreiterin und 42.750 Euro Streitwert – das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied über einen Vertrag zur Verkaufsförderung mit tierischem Hauptdarsteller. Ein Züchter überließ einer GmbH einen prominenten Dressurhengst, doch die weigerte sich, die Umsatzsteuer zu zahlen und berief sich auf Wucher und angebliche Mängel des Pferdes. Das Gericht wies die Klage ab und stärkte damit die Rechte von Pferdeverleihern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 29 U 197/20 | | Hilfe anfordern
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Vertrag zur Nutzungsüberlassung eines Dressurhengstes zwischen den Parteien ist wirksam und nicht sittenwidrig.
- Das vereinbarte Nutzungsentgelt muss in voller Höhe gezahlt werden, auch für Zeiträume, in denen das Pferd verletzt oder krank war.
- Die Beklagte trägt als Kaufmann das Risiko für Ausfallzeiten des Pferdes aufgrund der vertraglichen Regelungen.
- Hengstigkeit des Pferdes ist kein Grund für eine Minderung des Nutzungsentgelts.
- Der konkrete Vertragszweck ist für die Beurteilung der Angemessenheit des Nutzungsentgelts entscheidend, nicht die Eignung des Pferdes für den Spitzensport.
- Zusätzlich vereinbarte Leistungen wie Training stehen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zum Nutzungsentgelt.
- Klare vertragliche Regelungen zur Risikoverteilung bei Krankheit oder Verletzung des Pferdes sind wichtig.
- Als Kaufmann kann sich die Beklagte nicht auf geschäftliche Unerfahrenheit berufen.
Pferdehengst sorgt für rechtliche Auseinandersetzung – Gerichtsurteil klärt Nutzungsentgelt
Die Überlassung eines Pferdes an einen Dritten kann vielfältige rechtliche Fragen aufwerfen, vor allem wenn es um die Höhe des vereinbarten Nutzungsentgelts geht. Besonders knifflig wird es, wenn das Pferd männlichen Geschlechts ist und somit die Gefahr der Hengstigkeit im Vordergrund steht. Stellt sich die Frage, ob der Eigentümer des Pferdes das Nutzungsentgelt entsprechend reduzieren muss, nur weil das Tier ein Hengst ist? Die Rechtsprechung hat sich in diesem Punkt mit unterschiedlichen Ansichten auseinandergesetzt, wobei die Frage nach der tatsächlichen Nutzung des Pferdes für die Höhe des Nutzungsentgelts im Fokus steht. Klar ist, dass der Überlasser eines Pferdes ein Nutzungsentgelt verlangen kann. Dieses Entgelt muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Wert und zur tatsächlichen Nutzung des Pferdes stehen. Dies gilt auch dann, wenn das Pferd ein Hengst ist. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Hengststatus des Pferdes keine automatische Reduzierung des Nutzungsentgelts rechtfertigt. Vielmehr kommt es auf die konkrete Nutzung des Pferdes an und darauf, ob der Nutzer aufgrund der Hengstigkeit tatsächlich in seiner Nutzung eingeschränkt ist. Um diese komplexen rechtlichen Fragen zu beleuchten, soll im Folgenden ein Gerichtsurteil genauer betrachtet werden, das genau diese Thematik zum Gegenstand hatte. Ihr Pferd, Ihre Rechte: Wir helfen Ihnen! Streitigkeiten rund um die Überlassung Ihres Pferdes können schnell komplex werden. Wir verstehen Ihre Sorgen und bieten Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls an. Unsere Experten für Tierrecht verfügen über langjährige Erfahrung und setzen sich für Ihre Interessen ein. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie uns gemeinsam eine Lösung finden. Ersteinschätzung anfordern
Der Fall vor Gericht
Hengstnutzung für Nachwuchsreiterin: Kläger behält Anspruch auf volles Nutzungsentgelt
Der 29….