In A-Stadt entbrennt ein erbitterter Streit um eine Zuwegungsbaulast, die zur Erschließung eines Hinterliegergrundstücks eingetragen wurde. Nachdem das Grundstück verkauft und eine alternative Zuwegung geschaffen wurde, möchte die Eigentümerin die ursprüngliche Baulast löschen lassen, stößt dabei aber auf Widerstand der neuen Eigentümer. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg fällt nun ein wegweisendes Urteil, das die Rechte von Grundstückseigentümern stärkt und die Bedeutung der baurechtlichen Relevanz von Baulasten betont. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 LB 126/23 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin beantragte die Löschung einer Zuwegungsbaulast auf ihrem Grundstück, da sie diese für nicht mehr erforderlich hielt. Das Grundstück der Klägerin und das Hinterliegergrundstück der Beigeladenen waren einst ein einheitliches Grundstück. Die Zuwegungsbaulast wurde ursprünglich eingetragen, um das Hinterliegergrundstück zu erschließen. Eine zusätzliche Zuwegungsbaulast wurde später zugunsten des Hinterliegergrundstücks über ein anderes Grundstück eingetragen. Die Klägerin argumentierte, dass die ursprüngliche Baulast keine baurechtliche Relevanz mehr habe, da die Erschließung nun über die neue Baulast gesichert sei. Die Beigeladenen hielten an der ursprünglichen Baulast fest, um Zugang zu ihrem rückwärtigen Grundstücksbereich zu behalten. Das Verwaltungsgericht lehnte die Löschung ab, da es ein schützenswertes privates Interesse der Beigeladenen sah. Das Oberverwaltungsgericht entschied jedoch, dass die ursprüngliche Baulast ihre baurechtliche Relevanz verloren habe und daher gelöscht werden müsse. Die neue Zuwegungsbaulast stellt eine ausreichende und baurechtlich relevante Erschließung sicher. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stärkt die Rechte von Grundstückseigentümern, unnötige Baulasten löschen zu lassen, wenn diese nicht mehr baurechtlich relevant sind. Aktuelles Gerichtsurteil: Wann eine Baulastlöschung rechtmäßig ist Das Recht auf Baulastlöschung,
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de Der Bestimmung des Haftpflichtschadens ist bei der Beschädigung eines Gebäudes § 249 BGB zugrunde zu legen. Der Schädiger hat die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zu tragen, wobei die Grundsätze des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Der Vorteilsausgleich ist insbesondere durch einen Abzug „neu für alt“ durchzuführen. Die Wiederherstellung einer beschädigten […]