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Parken im eingeschränkten Halteverbot bei durch Straßenbelag Begrenzung des Parkraumes

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In einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht Schleswig einen Autofahrer freigesprochen, der sein Fahrzeug in einer vermeintlichen Halteverbotszone geparkt hatte. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung einer eindeutigen Beschilderung von Parkzonen und stärkt die Rechte von Autofahrern gegenüber unklaren Verkehrszeichen. Der Fall zeigt, dass selbst kleine Fehler in der Beschilderung schwerwiegende Folgen haben können und stellt die Frage nach der Verantwortung der Behörden für eine klare und verständliche Verkehrsführung. Zum vorliegenden Urteil Az.: II ORbs 26/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hob das Urteil des Amtsgerichts Kiel auf. Der Betroffene wurde freigesprochen und seine Kosten von der Landeskasse übernommen. Der Betroffene hatte in einer eingeschränkten Halteverbotszone geparkt, wo er dies für erlaubt hielt. Das Gericht entschied, dass die Beschilderung nicht ausreichend klar war. Eine eindeutige Kennzeichnung der Parkfläche war erforderlich, was fehlte. Der Betroffene durfte darauf vertrauen, dass das Ende der erlaubten Parkfläche klar gekennzeichnet ist. Das Amtsgericht hatte die Beschilderung als ausreichend angesehen, was das OLG anders bewertete. Die Straßenverkehrsbehörde hätte für eine klare und verständliche Beschilderung sorgen müssen. Das Urteil dient der Rechtsfortbildung zur Klarstellung bei der Kennzeichnung von Parkflächen. Die Entscheidung des Gerichts wirkt sich auf künftige Fälle mit ähnlicher Beschilderung aus. Gerichtsurteil: Parken in durch Straßenbelag begrenzten Haltebereichen rechtlich geklärt (Symbolfoto: danielt1994 – 123rf.com) Parken im ein


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