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Nichteröffnung des Hauptverfahrens – unterbliebene Kosten- und Entschädigungsentscheidung

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Nach monatelanger Untersuchungshaft wegen Mordverdachts kommt es für einen Mann zur überraschenden Wende: Das Oberlandesgericht Köln hebt den Haftbefehl auf und stellt fest, dass kein dringender Tatverdacht besteht. Doch damit ist der Fall noch nicht abgeschlossen, denn es entbrennt ein Rechtsstreit um die Kostenübernahme für das Verfahren. Kann der Staat zur Kasse gebeten werden, obwohl das Hauptverfahren gar nicht eröffnet wurde? Zum vorliegenden Urteil Az.: III-2 Ws 523/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat entschieden, dass die Kosten des Hauptverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers von der Staatskasse getragen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wurde die Beschwerdegebühr um die Hälfte reduziert. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wurden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; die andere Hälfte muss er selbst tragen. Der Beschwerdeführer war aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Polen in Auslieferungshaft genommen und an Deutschland ausgeliefert worden. Der Haftbefehl beruhte auf dem Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub. Das Oberlandesgericht Köln hob den Haftbefehl wegen mangelnden dringenden Tatverdachts auf und ordnete die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers an. Das Landgericht Aachen beschloss, das Hauptverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht zu eröffnen, da kein hinreichender Tatverdacht feststellbar war. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte die Übernahme seiner Kosten und notwendigen Auslagen durch die Staatskasse sowie eine Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen. Das Gericht entschied, dass die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind, wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird. Eine Entscheidung über die Entschädigung des Beschwerdeführers f


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